2.5.1 Die Steuerverkürzung oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils als Erfolg der Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist ein Erfolgsdelikt. Die in den Nr. 1 bis Nr. 3 von § 370 Abs. 1 AO umschriebenen Tathandlungen müssen also zu einem Erfolg führen: einer Verkürzung der Steuern oder der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils.