2.5.1.3 Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils

Die zweite Erfolgsalternative ist die der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils. Wie aus dem Wortlaut der Vorschrift erkennbar, ist es unerheblich ob der Steuervorteil für den Täter oder einen anderen erlangt wird. Der Steuervorteil ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auf ihn kein Anspruch besteht oder die Gewährung durch einen von dem Täter herbeigeführten Ermessensfehlgebrauch der Steuerbehörde verursacht wurde. Vollendet ist die Tat gemäß § 370 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AO, sobald der Steuervorteil von der Finanzbehörde gewährt oder belassen wird.

Was alles unter einem Steuervorteil im Sinne des § 370 AO zu verstehen ist, ist strittig. § 370 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 AO erklärt jedenfalls auch Steuervergütungen zu Steuervorteilen. Ein Steuervorteil muss sich aus/auf dem Gebiet des Steuerrechts ergeben und er muss eine bewusste, von der Finanzverwaltung gewollte Begünstigung des Steuerpflichtigen gegenüber anderen Steuerpflichtigen beinhalten. Von den Gerichten sind beispielsweise folgende Regelungen als Steuervorteile im Sinne des § 370 AO angesehen worden:

  • Steuerstundung;
  • Beschränkung der Vollstreckung;
  • Verzicht auf Beitreibungsmaßnahmen.

Auch das Kindergeld stellt aufgrund seiner Aufnahme in das EStG einen Steuervorteil im Sinne dieser Vorschrift dar, da es sich um eine Steuervergütung handelt.