2.4.4 Unterbrechung oder Ruhen der strafrechtlichen Verjährung

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verjährungsfristen hat der Gesetzgeber eine derart große Anzahl an Ausnahmetatbeständen geschaffen, dass in der Praxis die Verjährungsfristen weit über das ursprüngliche Maß hinausgehen.

Bestimmte Handlungen oder Vorkommnisse können zu einem Ruhen oder einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führen. Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährung von Neuem zu laufen beginnt. Von einem Ruhen der Verjährung spricht man, wenn die „Stoppuhr“ der Verjährungsfrist angehalten wird. Die Dauer des Ruhens wird dann nicht in die Berechnung der Verjährungsfrist mit einbezogen, die Verjährung läuft später von der gleichen „Stelle“ aus weiter.

Verjährungsfristen können unterbrochen oder zum Ruhen gebracht werden. Die Finanzbehörden können die Handlungen vornehmen, die zu einer Unterbrechung oder einem Ruhen führen. Dies gibt die Möglichkeit zu weitreichenden Verlängerungen der ursprünglichen Verjährungsfrist.

Verjährungsfristen können zwar beliebig oft unterbrochen oder zum Ruhen gebracht werden, es gibt jedoch Vorschriften, die ein extremes Hinausschieben der Verjährung verhindern. So gilt nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB eine absolute Verjährungsfrist von dem Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist – allerdings sind Zeiten des Ruhens der Verjährung in diese Höchstberechnung nicht mit einzubeziehen (§ 78c Abs. 3 Satz 3 StGB).