2.4.3.3 Strafrechtlicher Verjährungsbeginn bei Fälligkeitssteuern

Auch bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer oder Lohnsteuer) muss nach einer Tatbegehung durch Tun oder Unterlassen unterschieden werden. Jedoch kommt es hier nicht zu solch gravierenden Unterschieden wie bei den Veranlagungssteuern.

Werden falsche Steueranmeldungen abgegeben, ist die Tat bereits mit dieser Einreichung vollendet und die Verjährung beginnt zu laufen. Dabei ist es sogar unerheblich, wenn die Anmeldung vor dem geltenden Termin eingereicht wird.

Wird überhaupt keine oder verspätet eine Steueranmeldung oder -erklärung abgegeben, ist die Tat mit Überschreitung der entsprechenden Frist vollendet („nicht rechtzeitig festgesetzt“). Es sind jedoch die möglichen Fristverlängerungen zugunsten des Täters zu berücksichtigen.