2.4.3.1 Dauer der strafrechtlichen Verjährung

Einfach ist die Frage der Dauer der strafrechtlichen Verjährung zu beantworten. Die Vorschrift des § 78 Abs. 3 StGB sieht Verjährungsfristen von drei, fünf, zehn, zwanzig und dreißig Jahren vor. Welche Verjährungsfrist konkret eingreift, richtet sich gemäß § 78 Abs. 4 StGB danach, mit welcher Strafe die jeweilige Tat bedroht ist.

Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt für die Steuerstraftaten des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO (Regelbeispiele des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung) i.V.m. § 376 Abs. 1 AO zehn Jahre. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für die übrigen Steuerstraftaten der §§ 370, 372, 373, 374 AO nach § 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt fünf Jahre. Sehr schwierig und immer wieder umstritten ist die Frage, wann die Verjährungsfristen zu laufen beginnen. Dies muss für jede Tat gesondert untersucht werden.
Der Grundsatz lautet: Die Verjährung beginnt gemäß § 78a StGB mit der Beendigung der Tat. Bedarf es zur Verwirklichung des Straftatbestandes noch eines gesonderten Erfolges (sogenanntes Erfolgsdelikt), beginnt die Verjährung erst mit Eintritt dieses tatbestandlichen Erfolges. So muss z. B. im Fall des § 370 Abs. 1 AO immer noch der „Erfolg“ einer Steuerverkürzung eintreten, da ansonsten das Delikt nicht vollendet (und damit auch nicht beendet) ist.

Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat zu laufen. Bei einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO also erst mit Eintritt der Verkürzung der Steuer.
Im Fall eines Versuchs einer Straftat beginnt die Verjährung mit dem tatsächlichen Ende der Tätigkeit, die der Vollendung der Tat dient.