2.4.2 Arten strafrechtlicher Verjährungen

Sowohl beim Steuer- als auch beim Strafverfahren gibt es verschiedene Arten der Verjährung. Dies ist dadurch bedingt, dass beide Verfahren sich in mehrere Verfahrensabschnitte gliedern.

Im Steuerverfahren gibt es zwei Verjährungsarten.

  • Festsetzungsverjährung, §§ 169 ff. AO
  • Erhebungs- bzw. Zahlungsverjährung, §§ 228 ff. AO

Ähnliches gilt für die steuerstrafrechtliche Seite. Auch hier unterscheidet man zwei Arten von möglicher Verjährung. Wie bereits erläutert, enthält die AO keine gesonderten Vorschriften hinsichtlich der Verjährung, es gelten vielmehr die Regelungen des allgemeinen Strafrechts.

  • Vollstreckungsverjährung, §§ 79 ff. StGB
  • Verfolgungsverjährung, §§ 78 ff. StGB, § 376 AO

Die Verfolgungsverjährung führt dazu, dass der Straftäter wegen dieser Tat nicht mehr belangt werden darf und auch Ermittlungen nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Die Vollstreckungsverjährung macht die Vollstreckung einer rechtskräftig ausgeurteilten Strafe unzulässig. Nachfolgend wird ausschließlich die Verfolgungsverjährung behandelt.