Neben den Steuerstraftaten hat der Gesetzgeber für „kleinere“ Zuwiderhandlungen die Steuerordnungswidrigkeiten in den Vorschriften der §§ 377 bis 384 AO vorgesehen.
Eine Ordnungswidrigkeit stellt somit den „kleinen Bruder“ der Steuerstraftat dar. Beide sind jedoch wesensverschieden, was sich insbesondere im Unterschied der angeordneten Sanktionen widerspiegelt.
Die Gesetzessystematik ist die gleiche wie bei den Steuerstraftaten: In § 377 AO findet sich eine Verweisungsnorm auf das OWiG, die nachfolgenden Vorschriften regeln spezielle Fälle von Steuerordnungswidrigkeiten. Die am meisten zur Anwendung kommenden Vorschriften sind die der §§ 378 bis 380 AO (leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung und Gefährdung von Abzugsteuern).
Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) unterscheiden sich in einem wichtigen Punkt: der so genannten subjektiven Tatbestandsseite.
Siehe auch „Einführung in das Strafrecht, 1.4 der Strafrechtsaufbau“
370 AO erfasst nur die vorsätzliche Steuerhinterziehung. Bei fahrlässiger Steuerhinterziehung greift nur § 378 AO ein. Dieser gilt jedoch nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei sogenannter Leichtfertigkeit.