2.1 Die Strafvorschriften

Die Steuerstrafvorschriften der Abgabenordnung finden sich in den §§ 369 bis 412 AO.

§ 369 AO „Steuerstraftaten“
– enthält eine Verweisungsnorm und führt einige spezielle Zollstraftaten auf. In seinem 2. Absatz erklärt er die allgemeinen Normen des Strafrechts für anwendbar.

§ 370 AO „Steuerhinterziehung“
– regelt den Tatbestand der „klassischen“ Steuerhinterziehung in all ihren Varianten.

§ 370a AO a.F. „Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung“
– ein Tatbestand, der erst 2001 in das Gesetz eingefügt wurde, um besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung härter bestrafen zu können, ist wegen mehrfach vom Bundesgerichtshof geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken zum Jahresbeginn 2008 wieder aufgehoben worden. Gleichzeitig wurde dem § 370 Abs. 3 AO ein neues Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung als Nr. 5 angefügt, nämlich die „bandenmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuern oder Verbrauchsteuern“.

§ 372 AO „Bannbruch“
– eine Vorschrift, deren Anwendungsbereich sich mittlerweile auf Verstöße gegen europarechtliche Bestimmungen erschöpft.

§ 373 AO „Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel“
– eine Vorschrift, die für schwere Fälle der Hinterziehung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs eine Strafverschärfung vorsieht.

§ 374 AO „ Steuerhehlerei“
– ähnlich der „normalen“ Vorschrift gegen Hehlerei soll diese Vorschrift die Bestrafung der Personen ermöglichen, denen zwar der Umgang mit unversteuerten Waren nachgewiesen werden kann, nicht jedoch eine Steuerhinterziehung.

Eine wichtige Vorschrift ist die des § 371 AO, die dem Steuerhinterzieher die straf-, aber nicht kostenlose Rückkehr auf den „Pfad der Tugend“ ermöglicht: die strafbefreiende Selbstanzeige.