1.9 Das Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)

Neben dem Strafrecht besteht als zweites Gebiet das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Vereinfacht kann man sagen, dass es sich um ein Sanktionsrecht handelt, das angewandt wird, wenn gegen solche Verhaltensnormen verstoßen wird, die nicht die Tiefe der Missbilligung eines Straftatbestandes erfüllen. Ordnungswidrigkeiten sind häufig nicht im OWiG selbst geregelt, sondern über die verschiedenen Spezialgesetze (Straßenverkehr, Umweltrecht etc.) verteilt.
Verfolgungsbehörde ist nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die jeweils funktional zuständige Verwaltungsbehörde. Strafandrohung ist im Regelfall die Geldbuße, welche in beträchtliche Höhe steigen kann.
Die steuerlichen Ordnungswidrigkeiten sind in den §§ 377 ff. AO gesondert geregelt.