1.6.2 Die Teilnahme

Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz einer rechtswidrigen Haupttat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB abhängig: Die Teilnahme ist akzessorisch zur Haupttat. Ohne eine rechtswidrige Haupttat ist eine Teilnahmehandlung nicht vorstellbar. Schuldhaft verursacht muss die Haupttat nicht sein, denn nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät wird der Teilnehmer nach seiner eigenen Schuld, und nicht nach der des Haupttäters bestraft. Die Haupttat muss dabei vollendet oder zumindest in das Stadium des strafbaren Versuchs gelangt sein.

Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat (§ 26 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Bestimmen bedeutet hierbei Hervorrufen des Tatentschlusses. Zur Ausfüllung dieses Merkmals werden die verschiedensten Positionen vertreten. Sicher ist dabei nur, dass nicht jede bloße Information schon eine Anstiftung sein muss.

Beispiel: Banken informieren in Flyern über Anlagemöglichkeiten im Ausland, wo weder Quellensteuern einbehalten noch Informationen gesammelt werden. Der Steuerpflichtige legt nun sein Schwarzgeld bei einer Bank in Singapur an und gibt seine dortigen Zinseinkünfte nicht in Deutschland an. Dieses ist keine Anstiftung zur Steuerhinterziehung, da es zu einer Willensbeeinflussung im Wege eines geistigen Kontakts nicht gekommen ist.

Ein zu einer konkreten Tat schon fest Entschlossener kann nicht mehr angestiftet werden.

Wegen Beihilfe wird bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat, § 27 StGB. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Beihilfe durch das Fehlen der Tatherrschaft. Der Gehilfe beschränkt sich auf die Förderung der Haupttat durch deren physische oder psychologische Unterstützung. Diskutiert wird, inwieweit neutrale alltägliche Verhaltensweisen eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nach sich ziehen können. Die Transferierung von Geld ins Ausland durch Mitarbeiter von Banken ist Tagesgeschehen. Die Beteiligung von Rechtsanwälten und Steuerberatern an solchen neutralen Geschäften ist ebenfalls nicht ungewöhnlich.