Die Stadien einer Straftat lassen sich im Regelfall wie folgt darstellen: Entschlussfassung zur Tat, Vorbereitungshandlungen für die Tat, Beginn der Tatausführung (Versuchsstadium), Beendigung der Tat, Vollendung der Tat.
Die reine Entschlussfassung eines Täters wie auch die Vorbereitungshandlungen zu einer Tat werden im Regelfall strafrechtlich nicht erfasst.
Nach § 22 StGB begeht den Versuch einer Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Mit dem unmittelbaren Ansetzen tritt die Strafbarkeit für den bei Verbrechen stets strafbaren und bei Vergehen nur dann strafbaren Versuch ein, wenn er gesetzlich bestimmt ist. Für die Frage der Strafbarkeit des Täterverhaltens ist daher die Abgrenzung zwischen den straflosen Vorbereitungshandlungen und dem strafbaren Versuch (Unmittelbares Ansetzen zur Tatausführung) relevant.
Die Abgrenzung zwischen dem Versuch einer Tat und deren Vollendung hat für die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 StGB Bedeutung.
Bei Taten, bei denen bereits der Versuch strafbar ist, kann nur dann von einem Versuch gesprochen werden, wenn die Deliktsvollendung noch nicht eingetreten ist. Diesen Delikten ist gemein, dass der objektive Unrechtstatbestand noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt wurde. Beim Täter muss jedoch der Tatentschluss bezüglich aller auf die Verwirklichung des objektiven Tatentschlusses gerichteten Elemente vorhanden sein und er muss die sonstigen subjektiven Tatbestandselemente erfasst haben. Der Täter selbst muss subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschritten haben und objektiv in der Weise zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, dass das von der Norm geschützte Rechtsgut konkret gefährdet ist.
Nach § 24 Abs. 1 1. Alt. StGB wird der Täter straflos, wenn er freiwillig vom Versuch zurücktritt, obwohl nach seiner Vorstellung die Vollendung der Tat noch möglich wäre. Entscheidendes Kriterium ist, dass der Täter sich innerlich und ohne Zwang von dem Unrecht seiner Tat abwendet und dadurch nach außen erkennbar wird, dass er die weitere Verwirklichung der Tat aufgibt. Die Gesetzestechnik unterscheidet dabei zwischen dem Rücktritt vom beendeten und vom unbeendeten Versuch. Die Abgrenzung richtet sich dabei nach der Vorstellung des Täters. Gibt der Täter die weitere Tatausführung auf, die das Stadium des unbeendeten Versuchs noch nicht überschritten hat, kann der Täter schon durch das Aufgeben und das weitere Nichtdurchführen seines Tatentschlusses Straffreiheit erlangen. Beim beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 2. Alt. StGB muss er eine erfolgsverhindernde Tätigkeit entfalten und trägt dabei das Risiko des Gelingens der Erfolgsabwendung.
Die „goldene Brücke“ der Straffreiheit soll dem Täter gebaut werden, der noch vor der Vollendung seiner Tat freiwillig aufgrund seiner geläuterten Einsicht in das Unrecht seiner Tat von dieser ablässt. Belohnt wird hier die freiwillige Aufgabe der kriminellen Verhaltensweise durch den Täter.
Von der „goldenen Brücke“ in die Straffreiheit wird in einem Sonderbereich gesprochen, der nur im Steuerstrafecht besteht. Während bei allen anderen Strafdelikten der vorgeschilderte Aspekt gilt, kann im Steuerstrafecht bei beendeten Delikten ein Absehen von der Strafverfolgung eintreten. Die „Strafbefreiende Selbstanzeige“ stellt diesen Sonderbereich dar.