Um abkommensrechtlich basierte Keinmalbesteuerung zu vermeiden, hat der deutsche Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die im Wege eines Treaty override bestimmten DBA-Normen entgegenwirken. So steht § 50d Abs. 9 EStG gegen Art. 23A Abs. 4 OECD-MA; § 50d Abs. 8 EStG gegen Art. 15 Abs. 1 OECD-MA und §§ 8b Abs. 1 Satz 3, 26 Abs. 6 Satz 1 KStG gegen das DBA-Schachtelprivileg.
Ein Grundsatz der Verhinderung der Keinmalbesteuerung ist gesetzgebungstechnisch nicht zu erkennen.