3.1.1 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gemäß §§ 370, 371 AO – Vorbemerkungen

Die Strafbefreiung durch Erstattung einer Selbstanzeige tritt ein, wenn der Steuerpflichtige sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 371 AO erfüllt hat. Logische Voraussetzung einer Strafbefreiung ist demnach, dass zunächst eine Strafbarkeit als Täter einer Steuerhinterziehung oder Teilnehmer an der Steuerhinterziehung eines anderen vorgelegen hat.

  • 371 AO enthält positive und negative Tatbestandsvoraussetzungen. Zu den positiven Voraussetzungen gehören die Berichtigung bzw. Nacherklärung von Besteuerungsgrundlagen gemäß Abs. 1 und bei eigennütziger Steuerhinterziehung die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern gemäß Abs. 3. Die negativen Tatbestandsmerkmale sind in Abs. 2 definiert; es handelt sich um Sperrtatbestände, bei deren Vorliegen eine Straffreiheit nicht eintritt, auch wenn alle anderen Tatbestands-voraussetzungen erfüllt sind (Sperren für die Strafbefreiung). Abs. 2a normiert abweichende Regelungen für die Selbstanzeige bei der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung während Abs. 4 die Regelungen für die Fremdanzeige enthält.

Die Vorschrift des § 371 AO gilt nach ausdrücklicher Gesetzesformulierung nur für die Steuerstraftaten des § 370 AO. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist daher nicht möglich bei

  • Bannbruch im Sinne von § 372 AO;
  • gewerbsmäßigem, gewaltsamem und bandenmäßigem Schmuggel im Sinne von § 373 AO;
  • Steuerhehlerei im Sinne von § 374 AO;
  • Begünstigung im Sinne von § 369 Abs. 1 Ziffer 4 AO;
  • Subventionsbetrug im Sinne von § 264 StGB.

Von der Strafbefreiungswirkung der Selbstanzeige ebenfalls nicht umfasst sind eventuelle im Zusammenhang mit der Steuerstraftat begangene Nichtsteuerstraftaten. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben bei der Lohnsteuerhinterziehung.