Die Europäische Genossenschaft

Societas Cooperativa Europaea (SCE)

 

Inhaltsverzeichnis

I. Vorwort

II. Stand der Gesetzgebung und der rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland

III. Gesellschaftsrecht der Societas Cooperativa Europaea

1. Gründung einer SCE

2. Gesellschaftsverfassung

  1. Dualistisches System

  2. Monistisches System

IV. Mustersatzungen

1. Mustersatzung einer deutschen Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System

2. Mustersatzung einer deutschen Europäischen Genossenschaft mit monistischem System

V. Arbeitnehmerbeteiligung

VI. Steuerrecht

 

 

I. Vorwort

Die Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE) soll Genossenschaften, deren Mitglieder mindestens in zwei Mitgliedstaaten beheimatet sind, eine passende (supranationale) Rechtsform bieten und die Möglichkeit eröffnen, auch über die Grenzen von Mitgliedstaaten hinweg Genossenschaften zu gründen. Die SCE steht damit in einer Reihe von europäischen Unternehmensgruppen mit Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wie der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) und der Europäischen Gesellschaft (SE). Die beiden letzteren Instrumente wurden jedoch den Besonderheiten der Genossenschaften nicht gerecht, die als eigenständige und freiwillige Vereinigungen von Personen der Wahrnehmung gemeinsamer wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Interessen und Bedürfnisse mittels eines in Gemeineigentum befindlichen und demokratisch gelenkten Unternehmens dienen. Zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen und im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung hatte die Gemeinschaft daher beschlossen, für die in allen Mitgliedstaaten gemeinhin anerkannten Genossenschaften angemessene und eigene rechtliche Instrumente zur Verfügung zu stellen. Die Europäische Genossenschaft kann ihrer Geschäftstätigkeit im gesamten Binnenmarkt auf der Grundlage einer einzigen Rechtspersönlichkeit, einheitlicher Vorschriften und einer einheitlichen Struktur nachgehen, geprägt jedoch vom jeweiligen nationalen Genossenschaftsrecht ihres Sitzstaates.

II. Stand der Gesetzgebung und der rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland

Rechtsgrundlage der Europäischen Genossenschaft auf europäischer Ebene ist zum einen die Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)1. Die Verordnung (nachfolgend: SCE-VO) gilt seit dem 18.8.2006 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf keiner gesonderter nationaler Umsetzungsakte. Zum anderen basiert die Europäische Genossenschaft auf der Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer2. Die Richtlinie bedurfte der Umsetzung in nationales Recht. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SCE in jedem Mitgliedstaat wie eine Genossenschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründet wurde (Grundsatz der Nichtdiskriminierung).

Für die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Europäische Genossenschaft mit Sitz in Deutschland wurde zur Umsetzung der SCE-VO das SCE-Ausführungsgesetz (nachfolgend: SCEAG)3 geschaffen. Die deutsche Umsetzung der europäischen Arbeitnehmer-Beteiligungsrichtlinie geschah durch das SCE-Beteiligungsgesetz (nachfolgend SCEBG)4.

Die SCE unterliegt, soweit die VO keine speziellen Regelungen enthält, den jeweiligen nationalen Vorschriften des Sitzstaates – in Deutschland sind dies neben den Gesetzen zur Umsetzung von VO und Richtlinie das (reformierte) deutsche Genossenschaftsgesetz5 und das deutsche Handelsgesetzbuch.

Um die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Genossenschaft gegenüber der SCE zu gewährleisten, wurde gleichzeitig neben den Ausführungsvorschriften zum europäischen Recht eine Modernisierung des deutschen Genossenschaftsgesetzes vorgenommen: ebenfalls 18. August 2006 trat die Novellierung des Genossenschaftsgesetzes in Kraft, die Genossenschaftsgründungen erheblich erleichtern soll und vor allem zum Schutz kleiner Genossenschaften verabschiedet worden ist. Damit ist zum ersten Mal seit über 30 Jahren das deutsche Genossenschaftsgesetz verändert worden.

 

III. Gesellschaftsrecht der Societas Cooperativa Europaea

1. Gründung einer SCE

Gem. Art. 2 Abs. 1 SCE-VO kann die Gründung einer SCE auf drei verschiedenen Wegen erfolgen: Neugründung, Verschmelzung oder Umwandlung.

Die Neugründung kann erfolgen durch

  • mindestens fünf natürliche Personen, deren Wohnsitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten liegen, oder

  • von mindestens fünf natürlichen und nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften (d.h. GbR, Personengesellschaft nach dem HGB, Genossenschaften) bzw. juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts), deren Wohnsitze in mindestens zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen bzw. die dem Recht mindestens zweier Mitgliedstaaten unterliegen müssen, oder

  • von mindestens zwei Gesellschaften bzw. juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wobei mindestens zwei der natürlichen oder juristischen Personen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen bzw. dem Recht mindestens zweier Mitgliedstaaten unterliegen müssen.

Es gelten die §§ 32 bis 35 AktG analog für Neugründungen von SCE mit Sitz in Deutschland.

Die Gründung durch Verschmelzung erfolgt im Wege der Verschmelzung von zwei oder mehreren bestehenden Genossenschaften, von denen mindestens zwei dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen müssen.

Die Gründung durch Umwandlung ist zulässig bei einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde, ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft hat und seit mindestens 2 Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Niederlassung oder Tochter hat.

Für die Gründung einer SCE mit Sitz in Deutschland durch Umwandlung und durch Verschmelzung gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes betreffend die Genossenschaft bzw. die Aktiengesellschaft.

Sitz der SCE ist der Ort der Hauptverwaltung, Art. 6 SCE-VO. Der Sitz der SCE kann in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Diese Verlegung des Sitzes führt weder zur Auflösung der SCE noch zur Gründung einer neuen juristischen Person.

Weiterhin ist die Eintragung der SCE in das an ihrem Sitz zuständige Register, Art. 11 Abs. 1 SCE-VO erforderlich, in Deutschland ist dies das Genossenschaftsregister, welches bei dem Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts geführt wird, § 13 GenG, § 17 Abs. 1 SCEAG. Zuständig ist das Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die SCE ihren Sitz hat.

Die SCE besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit ab dem Tag ihrer Eintragung in das im Sitzstaat vorgesehene Register, Art. 1 Abs. 5 SCE-VO, § 18 Abs. 1 SCEAG. Die registerliche Eintragung ist konstitutiv, d. h. die Genossenschaft als juristische Person entsteht erst mit der Eintragung.

Artikel 11 Abs. 2 der SCE-VO schreibt vor, dass eine SCE erst dann eingetragen werden kann, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer getroffen wurde oder wegen erfolglosen Ablaufs der Verhandlungsfrist eine Auffangregelung gilt. Für die in der jeweiligen Europäischen Genossenschaft geltende konkrete Form der Arbeitnehmerbeteiligung stellt die SCE-Richtlinie den sogenannten Verhandlungsvorrang auf. Dies bedeutet, dass über die Form der Arbeitnehmerbeteiligung zwischen den beteiligten Unternehmen und der Vertretung der jeweiligen Belegschaften verhandelt und diese im Einzelnen festgelegt werden soll, und nur in Ermangelung einer Verhandlungslösung Bindung an eine gesetzliche Lösung der Mitbestimmungsfrage bestehen soll6. Die Satzung der SCE darf in keinem Fall im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung stehen, Art. 11 Abs. 4 SCE-VO. Steht eine neue gemäß der Arbeitnehmer-Beteiligungs-Richtlinie geschlossene Vereinbarung im Widerspruch zur geltenden Satzung, ist diese – soweit erforderlich – zu ändern.

Für die Gründungskontrolle der deutschen SCE gelten gemäß § 2 SCEAG die §§ 32 bis 35 AktG entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 AktG eine Prüfung durch Gründungsprüfer erforderlich, ist diese abweichend von § 33 Abs. 3 und 4 AktG durch den Prüfungsverband nach § 54 GenG, dem die Europäische Genossenschaft nach Art. 71 SCE-VO angehören muss, durchzuführen.

2. Gesellschaftsverfassung

Hauptzweck der SCE ist nach Art. 1 Abs. 3 SCE-VO die Bedarfsdeckung ihrer Mitglieder und/oder die Förderung der wirtschaftlichen und/oder sozialen Tätigkeit ihrer Mitglieder, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten, welche die SCE ausführt oder ausführen lässt.

Zweck einer SCE kann auch sein, den Bedarf ihrer Mitglieder durch ihre Beteiligung an den vorgenannten wirtschaftlichen Tätigkeiten an einer oder mehreren SCE und/oder nationalen Genossenschaften zu decken. Zulässig sind auch nicht nutzende Mitglieder, dies jedoch nur, wenn es nach dem Recht des Satzungsstaates und in der jeweiligen Satzung vorgesehen ist, Art. 14 Abs. 1 SCE-VO.

Das Grundkapital der SCE ist in Geschäftsanteile zerlegt, Art. 1 Abs. 2 SCE-VO, wobei das Grundkapital nur aus Vermögenswerten bestehen darf, deren Wert feststellbar ist, Art. 4 Abs. 2 SCE-VO. Ausgeschlossen sind Arbeits- und Dienstleistungen als Gegenwert für Kapitalanteile. Die Geschäftsanteile lauten auf den Namen des Inhabers, Art. 4 Abs. 3 S. 1 SCE-VO. Die Mindesteinzahlung auf die Geschäftsanteile der SCE muss 30.000 EUR betragen, Art. 3 Abs. 2 SCE-VO. Die Satzung kann ein Mindestkapital vorschreiben, welches nicht weniger als 30.000 EUR betragen darf, Art. 3 Abs. 4 SCE-VO. Bei Bareinlagen müssen am Tag der Beteiligung mindestens 25% des Nennwerts der Geschäftsanteile einzahlt werden, Sacheinlagen müssen am Tag der Beteiligung vollständig erbracht sein, Art. 4 Abs. 4 und 5 SCE-VO. Das Grundkapital der SCE ist veränderlich, Art. 1 Abs. 2 S. 2 SCE-VO. Solche Änderungen erfordern weder eine Satzungsänderung noch eine Bekanntmachung, sofern das Mindestkapital nicht unterschritten wird und die Kapitalhöhe jährlich offen gelegt wird, Art. 3 Abs. 5 S. 2 SCE-VO.

Die Geschäftsanteile an einer SCE können mit Zustimmung der Generalversammlung oder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans unter den in der Satzung festgelegten Bedingungen an ein Mitglied oder an jede andere Person, welche die Mitgliedschaft erwirbt, abgetreten oder veräußert werden, Art. 4 Abs. 11 SCE-VO. Die Annahme von Geschäftsanteilen einer SCE als Sicherheit im laufenden Geschäft genossenschaftlicher Kreditinstitute ist zulässig, Art. 4 Abs. 12 S. 2 SCE-VO.

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die höhere Einzahlungen auf die Geschäftsanteile für juristische Personen vorsehen, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, gelten auch für SCE mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Oberstes Organ der SCE ist die Generalversammlung, Art. 52 bis 63 SCE-VO. Hinsichtlich der Leitungsorgane der SCE können die Gründer können zwischen dem monistischen Leitungssystem (Art. 42 bis 44 SCE-VO) und dem dualistischen Leitungssystem (Art. 52 bis 63 SCE-VO) wählen. Bei der Wahl des monistischen Systems gibt es neben der Generalversammlung das Verwaltungsorgan und (nach deutschem Recht) den oder die geschäftsführenden Direktoren und bei Wahl des dualistischen Systems gibt es neben der Generalversammlung ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan. Die Festlegung des jeweiligen Leitungssystems erfolgt in der Satzung. Für die Einführung des (im deutschen Genossenschaftsrecht bisher unbekannten) monistischen Leistungssystem sieht das SCE-AG besondere Vorschriften vor.

Nach der Grundkonzeption der SCE-VO wird bei der SCE vom Prinzip der Selbstorganschaft des (deutschen) Genossenschaftsrechts (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GenG) abgewichen, d.h., auch Nicht-Mitglieder können Organ einer SCE sein. Selbstverständlich kann die Satzung die Selbstorganschaft vorschreiben.

Die Generalversammlung ist zuständig für

  • die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsorgans (im monistischen System) und des Aufsichtsorgans (im dualistischen System) – jeweils mit Ausnahme der ersten Mitglieder des jeweiligen Organs, die durch die Satzung bestimmt werden;

  • die Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans (im dualistischen System), wenn die Satzung dies in die Zuständigkeit der Generalversammlung gelegt hat;

  • Entscheidungen, die gemäß der Richtlinie 2003/72/EG erlassenen Rechtsvorschriften des Sitzstaates der SCE (Arbeitnehmerbeteiligung, in Deutschland das SCEBG) in ihre Zuständigkeit übertragen sind;

  • für Angelegenheit gem. Art. 4 Abs. 11 SCE-VO bei der Abtretung von Geschäftsanteilen;

  • Sitzverlegung innerhalb der EU;

  • die Angelegenheiten, die nach den Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes (z.B. §§ 48-50 GenG: Feststellung des Jahresabschlusses, Bedingungen bei Kreditgewährungen und Einzahlungen von Mitgliedern auf Geschäftsanteile) in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;

Angelegenheiten, die ihr per Satzung übertragen sind. Die Generalversammlung ist weder zur Geschäftsführung noch zur Vertretung der SCE befugt.

Unabhängig davon, welches Leitungssystem für eine deutsche SCE gewählt wird, können satzungsmäßige oder beschlussmäßige Beschränkungen oder Befugnisse der Organe der SCE Dritten nie entgegengesetzt werden, Art. 47 Abs. 3 SCE-VO. Rechtshandlungen ihrer Organe verpflichten die SCE gem. Art. 47 Abs. 1 S. 1 SCE-VO gegenüber Dritten auch, wenn diese Rechtshandlungen dem Gegenstand der SCE nicht entsprechen, eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Organe Befugnisse überschreiten, die ihnen nach dem Recht des Sitzstaates zustehen oder zugestanden werden können.

Die Erteilung von Prokura (§§ 48 – 53 HGB) und Handlungsvollmachten (§ 54 HGB) ist grundsätzlich unabhängig von der gewählten Leitungsstruktur gemäß § 42 GenG zulässig, wobei die erteilte Prokura im Genossenschaftsregister einzutragen ist.

In Anwendung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen unterliegt die SCE hinsichtlich der Erstellung, der Kontrolle und der Offenlegung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Sitzstaats.

Die Auflösung der SCE kann entweder durch Beschluss der Generalversammlung – vor allem bei Ablauf der in der Satzung bestimmten Dauer oder bei Reduzierung des gezeichneten Kapitals unter das Mindestkapital – oder durch Gerichtsbeschluss – beispielsweise bei Verlegung des Sitzes der SCE nach außerhalb der Gemeinschaft – ausgesprochen werden.

Hinsichtlich der Liquidation, der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungseinstellung unterliegt die SCE den Rechtsvorschriften des Sitzstaats.

a) Dualistisches System

Das dualistische Leitungssystem ist gekennzeichnet durch die Existenz eines Leitungsorgans und eines Aufsichtsorgans, diese Konzeption entspricht dem nationalen deutschen Genossenschaftsrecht, welches Vorstand (Leitungsorgan) und Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan) kennt. Das Leitungsorgan muss aus mindestens 2 Personen bestehen, eine höhere Anzahl kann durch die Satzung bestimmt werden, § 14 SCEAG i.V.m. Art. 37 Abs. 4 SCE-VO. Die Mitglieder des Leitungsorgans werden vom Aufsichtsorgan bestellt, Art. 37 Abs. 2 S. 1 SCE-VO, die Satzung der SCE kann allerdings abweichend hiervon vorsehen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans durch die Generalversammlung bestellt werden, § 12 SCEAG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 S. 2 SCE-VO.

Das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) überwacht die Geschäftsführung des Leitungsorgans. Es ist nicht berechtigt, die Geschäfte der SCE selbst zu führen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von der Generalversammlung bestellt und abberufen, Art. 38 Abs. 2 SCE-VO. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Leitungs- und im Aufsichtsorgan ist grundsätzlich nicht zulässig, Art. 37 Abs. 3 S. 1 SCE-VO. Eine lediglich temporäre Ausnahme ist in Art. 37 Abs. 3 S. 2 SCE-VO i.V.m. § 13 SCEAG vorgesehen.

Die Satzung der SCE enthält darüber hinaus eine Aufzählung der Arten von Geschäften, für die im dualistischen System eine Ermächtigung des Leitungsorgans durch das Aufsichtsorgan bzw. die Generalversammlung erforderlich ist, Art. 48 Abs. 1 SCE-VO. Eine solche satzungsmäßige oder beschlussmäßige Beschränkung des Leitungsorgans bei bestimmten Geschäften wirkt jedoch nur im Innenverhältnis.

b) Monistisches System

Das monistische Leitungssystem ist durch die Existenz eines Verwaltungsorgans gekennzeichnet, bei einer deutschen SCE mit monistischer Leitungsstruktur ist dies der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat bestimmt die Grundlinien der Tätigkeit der SCE und überwacht deren Umsetzung, § 18 Abs. 1 SCEAG. Er hat die Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der SCE erforderlich ist, § 18 Abs. 2 SCEAG. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalversammlung bestellt mit Ausnahme der Mitglieder des ersten Verwaltungsrates, die ausschließlich durch die Satzung bestellt werden, Art. 42 Abs. 2 S. 1 SCE-VO. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dieser ist zuständig für die Einberufung des Verwaltungsrates, Art. 44 SCE-VO. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 5 Personen. Wenn die SCE nicht mehr als 20 Mitglieder hat, besteht er aus mindestens 3 Personen, § 19 Abs. 1 SCEAG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 S. 2 SCE-VO. Im übrigen wird die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder von der Satzung bestimmt, Art. 42 Abs. 2 S. 2 SCE-VO.

Grundsätzlich bestimmt die SCE-VO, dass das Verwaltungsorgan die Geschäfte der SCE führt, Art. 42 Abs. 1 S. 1. Im anschließenden Satz 2 gibt es jedoch eine Öffnungsklausel, wonach ein Mitgliedstaat vorsehen kann, dass die laufenden Geschäfte der SCE durch einen Geschäftsführer in eigener Verantwortung unter denselben Bedingungen geführt werden können, wie dies nach den jeweils nationalen Vorschriften für Genossenschaften geregelt ist. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber in dem SCEAG Gebrauch gemacht. Neben dem Verwaltungsrat als Verwaltungsorgan im Sinne der SCE-VO sind für die deutsche SCE „geschäftsführende Direktoren“ vorgesehen, die durch den Verwaltungsrat bestellt werden, § 22 Abs. 1 SCEAG. Diese Direktoren führen die Geschäfte der SCE, § 22 Abs. 2 S. 1 SCEAG. Damit wird im monistischen System der deutschen SCE die Funktion der Geschäftsführung zwingend dem oder den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen, während dem Verwaltungsrat die allgemeine Unternehmensleitung und -überwachung obliegt. Mitglieder des Verwaltungsrates können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, sofern die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht, § 22 Abs. 1 S. 2 SCEAG.

Die Satzung der SCE enthält darüber hinaus eine Aufzählung der Arten von Geschäften, für die bei monistischer Leitungsstruktur ein ausdrücklicher Beschluss des Verwaltungsorgans oder eine Ermächtigung durch die Generalversammlung erforderlich ist, Art. 48 Abs. 1 SCE-VO. Eine solche satzungsmäßige oder beschlussmäßige Beschränkung der geschäftsführenden Direktoren bei bestimmten Geschäften wirkt jedoch nur im Innenverhältnis.
 

IV. Mustersatzung

Bei allen Gründungsvorgängen erstellen die Gründer die Satzung der SCE nach den Vorgaben des nationalen Genossenschaftsrechts des SCE-Sitzstaates. Die Satzung muss schriftlich erstellt und von allen Gründern unterzeichnet werden. Die Mindestangaben der Satzung sind in Art. 5 Abs. 4 SCE-VO festgehalten:

  • die Firmenbezeichnung mit dem voran- oder nachgestellten Zusatz „SCE” sowie gegebenenfalls dem Zusatz „mit beschränkter Haftung”;

  • den Zweck der Genossenschaft;

  • die Namen der natürlichen Personen und die Firmenbezeichnungen der Gesellschaften, die Gründungsmitglieder der SCE sind, sowie bei letzteren Gesellschaftszweck und Sitz;

  • den Sitz der SCE;

  • die Bedingungen und Modalitäten für die Aufnahme, den Ausschluss und den Austritt der Mitglieder;

  • die Rechte und Pflichten der Mitglieder und gegebenenfalls die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern sowie die Rechte und Pflichten jeder Kategorie von Mitgliedern;

  • den Nennwert der Geschäftsanteile sowie das Grundkapital und die Angabe, dass dieses veränderlich ist;

  • die besonderen Vorschriften für den gegebenenfalls in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag der Entnahme aus den Überschüssen;

  • die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitglieder jedes Organs;

  • die Einzelheiten der Bestellung und der Abberufung der Mitglieder dieser Organe;

  • die Mehrheits- und Beschlussfähigkeitsregeln;

  • die Dauer des Bestehens der SCE, wenn diese begrenzt ist.

Die nachfolgende Mustersatzung orientiert sich an dem vorgeschriebenen Mindestinhalt der Satzung. Ergänzungen sind in vielen Fällen möglich, richten sich an zu berücksichtigenden konkreten Bedürfnisseen aus.

1. Mustersatzung einer deutschen Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet:

Europäische ABC Genossenschaft SCE.

  1. Der Sitz der ABC-SCE ist Köln.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der ABC-SCE ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Gegenstand des Unternehmens ist _____________________________ .

  2. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

§ 3 Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder der ABC-SCE sind:

  • Natürliche Personen (mit Namen und Anschrift)

  • Juristische Personen (mit Zweck und Sitz)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft können erwerben:

  • natürliche Personen;

  • Personengesellschaften;

  • juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

    1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung durch die ABC-SCE.

§ 5 Investierende Mitglieder

  1. Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der SCE nicht in Frage kommen, können als investierende Mitglieder zugelassen werden.

  2. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf zusätzlich der Zustimmung der Generalversammlung.

§ 6 Grundkapital

  1. Das Grundkapital der ABC-SCE beträgt 30.000 EUR.

  2. Es ist unterteilt in Geschäftsanteile, die auf den Namen des Inhabers lauten.

  3. Das Grundkapital ist veränderlich.

§ 7 Geschäftsanteil

  1. Der Geschäftsanteil beträgt ______________ EUR.

  2. Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen.

  3. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung der ABC-SCE mit weiteren Geschäftsanteilen – maximal jedoch mit insgesamt _____ Geschäftsanteilen – beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem weiteren Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn die bereits bestehenden Geschäftsanteile voll eingezahlt ist.

  4. Die Geschäftsanteile der investierenden Mitglieder werden mit 2%-Punkten über dem Basiszinssatz verzinst.

§ 8 Keine Nachschusspflicht im Falle der Insolvenz

Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

§ 9 Austritt

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen.

§ 10 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus der ABC-SCE zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

(…) Nennung der Ausschlussgründe

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat den Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Zugang des Briefes endet die Mitgliedschaft.

§ 11 Auseinandersetzung bei Ausscheiden

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der ABC-SCE ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend.

  2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die ABC-SCE ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der ABC-SCE hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern7.

  2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Aufsichtsrat ernennt einen Vorsitzenden des Vorstandes. Der Abschluss der Anstellungsverträge und der Widerruf der Bestellung obliegen ebenfalls dem Aufsichtsrat.

  3. Mitglied des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglied der ABC-SCE sind. Mitglied des Vorstandes kann auch sein die natürliche Person, die zur gesetzlichen Vertretung eines Mitgliedes in der Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt ist . Dieses ist beschränkt auf eine natürliche Person je Mitgliedsgesellschaft. Investierende Mitglieder können nicht Mitglied des Vorstands sein.

  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

  5. Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.

§ 13 Vertretung

  1. Die ABC-SCE wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  2. Der Aufsichtsrat kann jedem Vorstandsmitglied die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen.

§ 14 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen zusammen8.

  2. Mitglied des Aufsichtsrates können nur natürliche Personen sein, die Mitglied der ABC-SCE sind; letztere Beschränkung gilt nicht für die Arbeitnehmervertreter.
    Mitglied kann auch sein die natürliche Person, die zur gesetzlichen Vertretung eines Mitgliedes in der Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt ist. Dieses ist beschränkt auf eine natürliche Person je Mitgliedsgesellschaft.

  3. Der Aufsichtsrat darf nur zu maximal ¼ aus investierenden Mitgliedern bestehen.

  4. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 15 Beschlussfassungen des Aufsichtsrates

  1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einberufen.

  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

  3. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

  4. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und Erklärungen an den Aufsichtsrat in Empfang zu nehmen.

§ 16 Ermächtigungsbedürftige Geschäfte

Folgende Angelegenheiten bedürfen der Ermächtigung durch den Aufsichtsrat:

  • (…)

§ 17 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht,

(…)

  • die Einrichtungen der ABC-SCE nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

  • an der Generalversammlung teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der ABC-SCE zu verlangen;

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die ABC-SCE nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere

(…) z.B.

  • den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;

  • der ABC-SCE jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;

§ 18 Generalversammlung

    1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

    2. Die Generalversammlung findet am Sitz der ABC-SCE statt.

    3. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen.

    4. Mindestens 10% der Mitglieder der ABC-SCE können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Vorstand verlangen.

    5. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in dem in § 21 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen, wobei Tag der Absendung der Benachrichtigung bzw. Tag der Bekanntmachung und Tag der Generalversammlung nicht mitzählen. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.

    6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter.

§ 19 Stimmrechte / Mehrheitserfordernisse

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme im Sinne des § 30 SCE AG.

  2. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der nicht investierenden Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

  3. Die investierenden Mitglieder und die nicht investierenden Mitglieder stimmen in gleichzeitigen, getrennten Wahlen ab.
    Soweit die Abstimmung nach Köpfen erfolgt und die Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen investierenden Mitglieder weniger als 24 % der abgegebenen Stimmen repräsentieren, wird dieses Ergebnis zugrunde gelegt.
    Übersteigt die Anzahl der durch die anwesenden bzw. vertretenen investierenden Mitglieder abgegebenen Stimmen 24 % der insgesamt abgegebenen Stimmen, so wird die Gesamtzahl der durch anwesenden bzw. vertretenen investierenden Mitglieder abgegebenen Stimmen mit maximal 24 % gewertet. Das Abstimmungsergebnis wird sodann insgesamt in Prozenten ermittelt und ausgedrückt.
    Entstehen durch die unterschiedlichen Voten bzw. Enthaltungen in den beiden Gruppen prozentuale Ergebnisse mit Nachkommastellen, so werden diese nur bis zur zweiten Stelle nach dem Komma berücksichtigt, ohne dass eine Auf- oder Abrundung der letzten Stelle durchgeführt wird.

  4. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

  5. Eine Mehrheit von 65 % der abgegebenen Stimmen ist für folgende Beschlussgegenstände erforderlich:
    die Beteiligung an weiteren Gesellschaften
    (…) weitere Aufzählung der Beschlussgegenstände

  6. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden gemäß § 47 Genossenschaftsgesetz protokolliert.

§ 20 Rücklage

Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

§ 21 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der ABC-SCE werden unter ihrer Firma im __________________ veröffentlicht.

2. Mustersatzung einer deutschen Europäischen Genossenschaft mit monistischem System

(§§ 1 bis 9 wie in dualistischer Mustersatzung)

§ 10 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus der ABC-SCE zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

(…) Nennung der Ausschlussgründe

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat den Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Verwaltungsrat unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Zugang des Briefes endet die Mitgliedschaft.

(§ 11 wie in dualistischer Mustersatzung)

§ 12 Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen zusammen9.

  2. Mitglied des Verwaltungsrates können nur natürliche Personen sein, die Mitglied der ABC-SCE sind; letztere Beschränkung gilt nicht für die Arbeitnehmervertreter. Mitglied kann auch sein die natürliche Person, die zur gesetzlichen Vertretung eines Mitgliedes in der Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt ist . Dieses ist beschränkt auf eine natürliche Person je Mitgliedsgesellschaft.

  3. Der Verwaltungsrat darf nur zu maximal ¼ aus investierenden Mitgliedern bestehen.

  4. Der Verwaltungsrat wählt im unmittelbaren Anschluss an seine Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 13 Beschlussfassungen des Verwaltungsrats

  1. Der Vorsitzende, ersatzweise sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein.

  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

  3. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Verwaltungsrats diesem Verfahren widerspricht.

  4. Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Verwaltungsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und Erklärungen an den Verwaltungsrat in Empfang zu nehmen.

§ 14 Geschäftsführende Direktoren10

  1. Die ABC-SCE hat mindestens zwei geschäftsführende Direktoren. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der geschäftsführenden Direktoren und bestellt die geschäftsführenden Direktoren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abschluss der Anstellungsverträge und der Widerruf der Bestellung obliegen ebenfalls dem Verwaltungsrat.

  2. Geschäftsführende Direktoren können nur natürliche Personen sein, die Mitglied der ABC-SCE sind. Geschäftsführende Direktoren kann auch sein die natürliche Person, die zur gesetzlichen Vertretung eines Mitgliedes in der Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt ist. Dieses ist beschränkt auf eine natürliche Person je Mitgliedsgesellschaft.

  3. Investierende Mitglieder können nicht geschäftsführende Direktoren sein.

  4. Die Beschlüsse der geschäftsführenden Direktoren werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

  5. Die Generalversammlung kann jederzeit einen geschäftsführenden Direktor seines Amtes entheben.

§ 15 Vertretung

  1. Die ABC-SCE wird durch zwei geschäftsführende Direktoren vertreten.

  2. Der Verwaltungsrat kann jedem geschäftsführenden Direktor die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen.

§ 16 Ermächtigungsbedürftige Geschäfte

Folgende Angelegenheiten bedürfen der Ermächtigung durch den Verwaltungsrat:

  • (…)

(§ 17 wie in dualistischer Mustersatzung)

§ 18 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

  2. Die Generalversammlung findet am Sitz der ABC-SCE statt.

  3. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen.

  4. Mindestens 10% der Mitglieder der ABC-SCE können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Verwaltungsrat verlangen.

  5. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in dem in § 21 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen, wobei Tag der Absendung der Benachrichtigung bzw. Tag der Bekanntmachung und Tag der Generalversammlung nicht mitzählen. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.

  6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter.

(§§ 19 bis21 wie in dualistischer Mustersatzung)
 

V. Arbeitnehmerbeteiligung

1. Grundlagen der Arbeitnehmerbeteiligung in der SCE

Die Richtlinie des Rates zur Ergänzung des Statuts der SCE hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE.

Sie koordiniert die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Rolle der Arbeitnehmer der SCE.

In jeder SCE wird eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung entweder gemäß dem Verhandlungsverfahren oder gemäß der Auffangregelung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in dieser Richtlinie getroffen.

2. Verfahren und Inhalt der Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung in der SCE

Wenn die Leitungs- oder die Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen die Gründung einer SCE planen, leiten sie so rasch wie möglich die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der juristischen Personen über die Vereinbarung betreffend die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE ein. Zu diesem Zweck wird ein besonderes Verhandlungsgremium als Vertretung der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe eingesetzt:

Das besondere Verhandlungsgremium und das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE fest. Zu diesem Zweck unterrichtet das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium über das Vorhaben der Gründung einer SCE und den Verlauf des Verfahrens bis zu dessen Eintragung.

Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten, erforderlich, mit der Maßgabe, dass die beschlussfassende Stimmenmehrheit Arbeitnehmer aus mindestens zwei Mitgliedstaaten vertritt. Im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SCE findet dieser Absatz keine Anwendung.

Das besondere Verhandlungsgremium wird auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Arbeitnehmer der SCE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem vorgenannten Beschluss wieder einberufen, sofern die Parteien nicht eine frühere Wiederaufnahme der Verhandlungen vereinbaren.

Die Vereinbarung wird zwischen dem jeweils zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen und dem besonderen Verhandlungsgremium mit dem Willen zur Verständigung ausgehandelt. Für das Verhandlungsverfahren ist das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem die SCE ihren Sitz haben wird. Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu sechs Monaten andauern. Die Parteien können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.

3. Voraussetzungen und Inhalt der Auffangregelungen des SCEBG

Die Mitgliedstaaten führen eine Auffangregelung zur Beteiligung der Arbeitnehmer ein, die den im Anhang der Richtlinie niedergelegten Bestimmungen genügen muss. Die Auffangregelung, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt ist, in dem die SCE ihren Sitz haben soll, findet ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SCE Anwendung, wenn

  • die Parteien dies vereinbaren oder

  • bis zum Ende des vorgesehenen Zeitraums keine Vereinbarung zwischen dem jeweils zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen und dem besonderen Verhandlungsgremium zustande gekommen ist und

  • das zuständige Organ jeder der beteiligten juristischen Personen der Anwendung der Auffangregelung auf die SCE und damit der Fortsetzung des Verfahrens zur Eintragung der SCE zugestimmt hat und

  • das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gefasst hat, keine Verhandlungen mit dem jeweils zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen.

Ferner findet die Auffangregelung, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt ist, in dem die SCE eingetragen wird, allein in den abschließend in der Richtlinie aufgeführten Fällen und je nach Gründungsform der SCE (Umwandlung, Verschmelzung oder sonstige) auf unterschiedliche Weise Anwendung.

4. Der SCE-Betriebsrat

Gem. § 22 SCEBG gelten die Vorschriften des SCEBG über den gesetzlichen Betriebsrat bei einer Europäischen Genossenschaft, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn bis zum Ende Verhandlungen des besonderen Verhandlungsgremiums gem. § 20 SCEBG keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss über Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen gem. § 16 SCEGB gefasst hat. In diesem Fall ist bei der SCE ein Betriebsrat nach den Vorschriften der §§ 23ff. SCEBG zu errichten. Spätestens vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SCE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Mitbestimmungsvereinbarung nach § 21 SCEBG verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll.

Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können gem. § 50 Abs. 1 SCEBG im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Abs. 2 SCEBG sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.11

VI. Steuerrecht

Die SCE-VO enthält keine eigenen Bestimmungen zur Besteuerung, sondern verweist in Art. 8 Abs. 1 lit. c) auf das jeweils geltende nationale Recht des Sitzstaates. Damit liegt auch eine Verweisung auf die besonderen Rechnungslegungs- und Gewinnfeststellungsregeln des Genossenschaftsgesetzes vor.

Im Rahmen der laufenden Besteuerung gibt es keine Sonderrechte der SCE, sie unterliegt also in Deutschland u. a. der Gewerbesteuerpflicht gem. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG und der Körperschaftsteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Sie hat die jeweils geltenden nationalen Regelungen einschließlich der Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Gegebenenfalls kann Steuerfreiheit durch Gemeinnützigkeit eintreten, wenn z. B. bei sozialer oder kultureller Zwecksetzung die §§ 51 ff. AO einschlägig sind.

 

1 Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2003, ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

2 Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003, ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.

3 Art. 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts – EuroGenEinfG vom 14.8.2006, BGBl. I 2006, S. 1911, geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 05.06.2017, BGBl. I 2006, S. 1476.

4 Art. 2 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts – EuroGenEinfG vom 14.8.2006 BGBl. I 2006, S. 1911, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.12.2021 BGBl. I, S. 5162.

5 Art. 3 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts – EuroGenEinfG vom 14.8.2006, BGBl. I 2006 S. 1911, in Kraft getreten am 18.8.2006, Bekanntmachung der Neufassung des Genossenschaftsgesetzes vom 16.10.2006, BGBl. 2006 I, S. 2229, zuletzt geändert durch Art. 67 des Gesetzes vom10.08.2021 BGBl. I S. 3436.

6 Erwägungsgrund (8) der Richtlinie 2003/72/EG.

7 Bei einer mitbestimmten SCE muss ein Vorstandsmitglied für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig sein, § 38 Abs. 2 SCEBG.

8 Die Mindestanzahl der Mitglieder des AR beträgt drei, § 15 Abs. 1 S. 1 SCEAG. In einer mitbestimmten SCE ist die Beteiligung der Arbeitnehmer im AR zu beachten, deren Voraussetzungen und Umfang sich im Einzelnen aus §§ 34 bis 36 SCEBG ergeben.

9 Die Mindestanzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt drei, wenn die SCE nicht mehr als 20 Mitglieder hat, anderenfalls fünf, § 19 Abs. 1 S. 1 SCEAG. In einer mitbestimmten SCE ist die Beteiligung der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat zu beachten, deren Voraussetzungen und Umfang sich im Einzelnen aus §§ 34 bis 36 SCEBG ergeben.

10 Bei einer mitbestimmten SCE müssen mindestens zwei geschäftsführende Direktoren bestellt werden, von denen einer für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig ist, § 38 Abs. 2 SCEBG.

11 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, eingefügt durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.12.2021, BGBl. I, S. 5162, m.W.v. 12.12.2021.