c) § 1 Abs. 4 AStG in der ab dem 31.12.2014 geltenden Fassung

Durch das Zollkodexanpassungsgesetz vom 22.12.2014[1] wurde § 1 Abs. 4 Satz 1 AStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015[2] erneut geändert. Dabei ging der Gesetzgeber unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 04.06.2014[3] davon aus, dass es sich bei der neuerlichen Änderung um eine Klarstellung des schon bisher bestehenden Verständnisses der Regelung handele.[4] Bei der Beurteilung des Geschäftsvorfalls nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a) AStG ist zu unterstellen, dass der Geschäftsvorfall im Inland stattfindet und die Beteiligten unbeschränkt steuerpflichtig sind und zu prüfen, ob dann der Geschäftsvorfall zu Einkünften im Sinne der genannten Normen führen würde. Ist dies zu bejahen, unterfällt der Geschäftsvorfall dem Anwendungsbereich der Norm. Die Änderung in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b) AStG ist eine Klarstellung des Begriffs der „gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung“, danach ist eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung eine Vereinbarung, „die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt“. Als Beispiele führt die Gesetzesbegründung die Änderung von Beteiligungshöhe oder Beteiligungsrechten an.[5]

In § 1 Abs. 4 Satz 2 AStG wurde der Begriff „Geschäftsbeziehungen“ durch den Begriff „Geschäftsvorfall“ ersetzt, da in der Regel ein einzelner Geschäftsvorfall Gegenstand einer schuldrechtlichen Vereinbarung sei, nicht dagegen eine Geschäftsbeziehung, die aus einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen mit dazugehörigen schuldrechtlichen Vereinbarungen bestehen könne. Die redaktionelle Umstellung von Mehrzahl auf Einzahl dient nach Ansicht des Gesetzgebers der Präzisierung der Regelung.[6]

[1] Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 (vormals JStG 2015), BGBl I S. 2417, in Kraft getreten am 31.12.2014.

[2] § 21 Abs. 22 AStG idF. des ZollkodexAnpG.

[3] BMF v. 04.06.2014 „Anwendung des § 1 Absatz 4 Außensteuergesetz“, IV B 5 – S 1341/07/10009, BStBl I S. 834.

[4] Vgl. Regierungsentwurf vom 24.09.2014 S. 64.

[5] Vgl. Regierungsentwurf vom 24.09.2014 S. 64.

[6] Vgl. Regierungsentwurf vom 24.09.2014 S. 64.