7.1.2.1 Anzeigepflichten (§§ 135, 137 f., 139 AO)

Gemäß § 135 AO sind natürliche Personen (Grundstückseigentümer, Wohnungsinhaber, Untermieter und Inhaber von Betriebsstätten, Lagerräumen oder sonstigen Geschäftsräumen) dazu verpflichtet, bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme mitzuwirken, indem sie jegliche erheblichen Angaben über den eigenen Wohnort, die Eröffnung (§ 138 AO), Verlegung und Aufgabe eines Betriebs oder einer Betriebsstätte und die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit an die Gemeinde übermitteln und in letzteren Fällen dem Finanzamt mitteilen.

Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben den Regelungen des § 137 AO nach dem zuständigen Finanzamt (§ 20 AO) und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden jegliche Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung bedeutsam sind. Hierzu gehören vor allem die Gründung, der Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.

Alle Mitteilungen haben innerhalb des ersten Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erfolgen. Die Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen (Herstellung und Gewinnung von Waren, an die eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, Unternehmen mit besonderen Verkehrssteuern etc.) ist in § 139 AO geregelt.