Gegen die richterlich angeordnete Beschlagnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO zulässig. Sie ist nicht fristgebunden und hat keinen Suspensiveffekt. Im Beschwerdeverfahren wird die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung geprüft. Die Beschwerde ist auch dann noch zulässig, wenn sie bereits erledigt ist, denn das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, dass auch erledigte Grundrechtseingriffe des Staates nachträglich einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können.
Gegen eine Beschlagnahmeanordnung, die von der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder der Steuerfahndung kraft ihrer Kompetenz bei Gefahr im Verzug getroffen wurde, kann bei noch nicht erledigter Beschlagnahme ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt werden. Soweit der Betroffene der Beschlagnahme widerspricht, soll nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO der Widerspruch binnen drei Tagen dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden. Adressat dieser Verpflichtung ist die Steuerfahndung, jedoch ist durch den Wortlaut „soll“ die Frist nicht bindend. Zuständig ist der Richter, der ohne die Eilbedürftigkeit der Anordnung für den Erlass der Beschlagnahmeanordnung zuständig gewesen wäre. Gegen diese gerichtliche Entscheidung ist ebenfalls die Beschwerde gemäß § 304 StPO gegeben.