6.4.1.1 Antrag und Anordnung der Durchsuchung

Grundsätzlich ist der Richter gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StPO befugt, Durchsuchungen anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann eine Durchsuchung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StPO durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden.

Durchsuchungen mit dem Zweck des § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO (Beschuldigtenergreifung bei einer dritten Person) ordnet gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 StPO der Richter oder bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft an.