6.3.5 Die Außenprüfung gemäß § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO

Die Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 194 AO ist Aufgabe der Steuerfahndung, wenn sie von dem zuständigen Finanzamt dazu ersucht wurde. Eine solche Vorgehensweise kommt dann in Betracht, wenn die übrigen Ermittlungen aus § 208 Abs. 1 AO nicht durchzuführen sind. Es handelt sich bei der Außenprüfung entweder um eine Betriebsprüfung, eine Umsatzsteuersonderprüfung oder auch um eine Lohnsteueraußenprüfung. In all diesen Fällen geht es lediglich um die Feststellungen der steuerlichen Erfassung, weshalb hier nur die Mittel der AO eingesetzt werden können.