6.2 Aufgabe der Steuerfahndung

Die Steuerfahndung ist zuständig für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten gemäß §§ 386, 399, 402, 410 AO. Sie arbeitet mit staatsanwaltschaftlichen Rechten (gemäß § 399 Abs. 1 AO), bis gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl erlassen wurde (§ 386 Abs. 3 AO) oder sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben hat oder aber die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich heranzieht (§ 386 Abs. 4 AO). Nach der Übernahme durch die Staatsanwaltschaft wird die Stelle noch mit den Rechten des Polizeidienstes gemäß §§ 402 Abs. 1, 410 AO tätig.
Die Aufgaben der Steuerfahndungsstellen sind in § 208 AO festgelegt, die Norm, die neben der Vorschrift des § 404 AO die Befugnisse der Steuerfahndung regelt.