6.2.4 § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO

Gemäß § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO kann die Steuerfahndungsstelle steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfungen auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde durchführen. Hier stehen ihr die Befugnisse der AO zur Verfügung.