6.2.3 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

Dritte Aufgabe gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Dabei handelt es sich um eine rein steuerliche Vorfeldermittlung und somit um Ermittlungen bei denen die Grenze des Vorliegens eines Verdachts einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit noch nicht überschritten ist. Hierfür stehen der Steuerfahndung die Befugnisse aus dem Besteuerungsverfahren nach der AO zu.