6.1 Organisation

Die Steuerfahndung, als besonderer Prüfungsdienst der Finanzverwaltung bezeichnet, ist den Bundesländern zugeordnet (Art. 84 Abs. 1 GG). In den Ländern sind die jeweiligen Steuerfahndungsstellen in die Landesfinanzbehörden eingegliedert.
Einige Bundesländer haben für die Steuerfahndungsstellen besondere Finanzämter eingerichtet. So ist in Niedersachsen das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FuSt) und ein gleichnamiges in Berlin tätig, während es in Nordrhein-Westfalen Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Strafa-FA) heißt. In den anderen Bundesländern sind diese Steuerfahndungsstellen den Finanzämtern angegliedert.