5.3.4 Die Rechtstellung des Betroffenen und Dritter im Verfahren

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht zur Stellung von Beweisanträgen, der Grundsatz „in dubio pro reo“ und das Recht, einen Verteidiger zu nehmen, gelten als strafverfahrensrechtliche Standards natürlich auch im Bußgeldverfahren, wobei aber eine Hinweispflicht hierauf nicht besteht (§ 55 Abs. 2 OWiG). Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung der Finanzbehörde zu erscheinen und zur Sache auszusagen (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Regeln über die Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse des Strafverfahrens gelten entsprechend auch im Bußgeldverfahren.