Folgende in der AO normierte Steuerordnungswidrigkeiten sind nach den Vorschriften des Bußgeldverfahrens zu ahnden:
1. die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO,
2. die Steuergefährdung nach § 379 AO,
3. die Gefährdung von Abzugssteuern nach § 380 AO.