3.1.4.1. Die Wirkung der Sperrtatbestände des § 371 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1a und b AO für Teilnehmer

Die Sperrtatbestände der wirksamen Selbstanzeige § 371 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1a und b AO nennen den „an der Tat Beteiligten“ und nicht „den Täter“ als Tatsubjekt, welches von der Sperrwirkungen für die Selbstanzeige betroffen sein kann, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Beteiligte an einer Tat sind im Rahmen der Täterschaft der Täter und der Mittäter und im Rahmen der Teilnahme der Anstifter und der Gehilfe. Sind mehrere Personen an einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO beteiligt und wurde einer der beteiligten Personen, zum Beispiel dem Täter X, die Prüfungsanordnung nach § 196 AO für die steuerliche Außenprüfung (§ 371 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1a AO) oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens (§ 371 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1b AO) bekannt gegeben, so ist es folglich auch den anderen beteiligten Personen, zum Beispiel dem Gehilfen Y, nicht mehr möglich, eine wirksame Selbstanzeige abzugeben.

Problematisch hierbei ist, dass der Teilnehmer weder Adressat der Anordnung oder des Verfahrens sein, noch hiervon Kenntnis haben muss, damit die Sperrwirkung eintritt. Somit erstrecken sich die Sperrwirkungen der Ziffern 1a und b nach dem Gesetzeswortlaut auf einen unglaublich weitreichenden Personenkreis: Selbst für den ehemalige Mitarbeiter, der in der Vergangenheit Gehilfe einer Steuerstraftat war, ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich.