3.1.3.3 Die Selbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gemäß § 371 Abs. 2a AO

§ 371 Abs. 2a AO ist der Einsicht geschuldet, dass der Leiter eines großen Unternehmens bei der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen eines sicher weiß: Die Anmeldung ist falsch. Im Regelfall sind die Informationen eines umsatzsteuerlichen Organkreises noch gar nicht vorliegend, beispielsweise sind die Berechnung von Überstunden des laufenden Monats erst nach Auszahlung der Löhne fertig zu stellen. In der Gesetzeslage des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes war eine Kriminalisierung der Mehrheit der Geschäftsleiter so gut wie nicht auszuschließen.

Daher hat der Gesetzgeber die Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen von dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen und insoweit wirksame Teilselbstanzeigen zugelassen. Zu kritisieren ist natürlich, dass der Grund des gesetzgeberischen Rückzugs sich auch auf andere Steuerarten übertragen lässt, für die eine wirksame Teilselbstanzeige nicht möglich ist. Auch die Anwendung des Sperrgrundes des Überschreitens der 25.000 € Schwelle wird in dem Umfang suspendiert, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Dies zeigt deutlich auf, dass die Gesetzgebung verstanden hat, dass Umsatzsteuerfehler in dieser Größenordnung bei der monatlichen Umsatzsteueranmeldung vorkommen können.

§ 371 Abs. 2a Satz 2 AO ordnet weiter an, dass die Tat nicht schon deshalb als entdeckt gilt, weil die Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wird. Diese Regelung sichert diese Selbstanzeige gegenüber der in § 370 Abs. 4 Satz 1 AO geregelten Steuerhinterziehung auf Zeit ab. Die Umsatzsteuerjahreserklärung, die nach der Definition des § 18 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) auch nichts anderes als eine Steueranmeldung ist, wird von dieser Rückausnahme nicht geschützt . Diese Situation führt zu der skurrilen Verhaltensweise, dass man nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung vielleicht eher die zwölf Monatsanmeldungen berichtigt und die sich daraus ergebende rechnerische Umsatzsteuerjahreserklärung zusammen mit diesen Monatsanmeldungen abgibt.

Eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot ergibt sich aus Satz 4 der Norm, danach sind die laufenden monatlichen Voranmeldungen nicht zu korrigieren wenn die Jahreserklärung des Vorjahres korrigiert wird.