3.1.3.2.4 Sperre gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1d AO: Das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit

Geht ein Amtsträger einem bestimmten Anfangsverdacht nach, so erscheint er zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1d. Die zusammenhanglose Ermittlung zum Beispiel in Verbindung mit Steuerverfehlungen Dritter ist hingegen nicht von Ziffer 1d erfasst.

Bevor der Umfang der Sperrwirkung von Ziffer 1d erläutert werden soll, muss zunächst die Sperrtatbestandsvoraussetzung des Erscheinens des Amtsträgers angesprochen werden: Erschienen ist der Amtsträger, wenn er den Ort der Prüfung, in der Regel also Wohnräume oder Betriebsgelände des Steuerpflichtigen, tatsächlich betritt. Er muss mit Ermittlungsabsicht erschienen sein. Diese muss ernsthaft sein, Scheinhandlungen sind nicht ausreichend. Auch die bloße Ankündigung der Ermittlung ist nicht als „Erscheinen“ im Sinne der Norm zu verstehen.

Es spielt dabei keine Rolle, ob das Erscheinen des Amtsträgers angekündigt oder unvermutet erfolgt. Das Erscheinen ist von der Ermittlung an sich unabhängig, womit ein Amtsträger auch dann zu dieser erschienen ist, wenn sie unterbrochen wird oder der Amtsträger sich wieder entfernt. Es ist also unerheblich, ob der Amtsträger bereits mit der Handlung, derentwegen er erschienen ist, begonnen hat oder überhaupt zu deren Durchführung gelangt oder ob er den Steuerpflichtigen am Ermittlungsort überhaupt antrifft oder nur eine Notiz hinterlässt.

Zum Umfang der Sperrwirkung lässt sich folgendes sagen: Bei Steuerfahndungsmaßnahmen, die in aller Regel ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, kommt es für den Umfang der Sperrwirkung auf den Umfang der Maßnahme und den Ermittlungswillen des jeweiligen Amtsträgers an. Sachverhalte, die zum Zeitpunkt, zu dem ein Amtsträger zur Ermittlung erscheint, weder von seinem Ermittlungswillen umfasst sind, noch mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen und folglich zu erwarten ist, dass sie im Laufe der Ermittlungen mit überprüft werden, umfasst die Sperrwirkung nicht, sodass sich eine spätere Selbstanzeige auf diese beziehen kann.