2.6 Die leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO

Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt die fahrlässige Begehung einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO unter Strafe.

Das heißt, dass § 378 AO dann einschlägig ist, wenn zwar in objektiver Hinsicht alle Tatbestandsmerkmale des § 370 Abs. 1 AO vorliegen, in subjektiver Hinsicht jedoch kein Vorsatz gegeben ist. Die leichtfertige Steuerverkürzung kann durch Tun oder durch Unterlassen begangen werden.

Der Täterkreis des § 378 AO ist jedoch im Gegensatz zu § 370 AO eingeschränkt. Nur Steuerpflichtige im Sinne des § 30 AO oder deren steuerliche Helfer können den Tatbestand verwirklichen.

Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes kann auf die Erläuterungen zu § 370 AO verwiesen werden.

Der subjektive Tatbestand setzt Fahrlässigkeit in Form von „Leichtfertigkeit“ voraus. Die Leichtfertigkeit ist eine erhöhte Fahrlässigkeit. Liegt also nur eine „einfache“ Fahrlässigkeit vor, ist § 378 AO nicht anwendbar.

Ein gebräuchliche Definition lautet: Leichtfertig handelt, wer grob fahrlässig handelt. Leichtfertige Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn jemand aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit fahrlässig handelt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Diese Definitionen nähern sich der Bedeutung der „Leichtfertigkeit“ nur an. Ob Leichtfertigkeit vorliegt, muss am konkreten Einzelfall entschieden werden.

So ist es z. B. leichtfertig, wenn ein Freiberufler oder Gewerbetreibender, der nicht über das entsprechende steuerliche Wissen verfügt, ohne vorherige Erkundigung bei Fachleuten seine steuerlichen Erklärungen anfertigt und abgibt. Nimmt der Steuerpflichtige fachliche Hilfe in Anspruch, muss er seinem Berater die nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, sonst handelt er leichtfertig.

Bei der Leichtfertigkeit ist noch eine Besonderheit im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Tat und Verkürzungserfolg zu beachten: Es muss der sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben sein, d. h., der Verkürzungserfolg muss sich gerade als Folge der leichtfertigen Handlung darstellen. Dieser Rechtswidrigkeitszusammenhang entfällt z. B. dort, wo auch bei einem pflichtgemäßen Handeln der Verkürzungserfolg eingetreten wäre. In der Literatur wird zumeist das Beispiel der Beauftragung von Helfern zur steuerlichen Bearbeitung genannt. Führt der Auftraggeber keine stichprobenartige Überprüfung der Arbeiten seiner Helfer durch, handelt er leichtfertig. Steht jedoch fest, dass auch bei Durchführung der Stichproben der konkrete Fehler nicht festgestellt worden wäre, stellt sich der Taterfolg gerade nicht als Folge einer Leichtfertigkeit dar und somit liegt der Tatbestand des § 378 AO nicht vor.