2.5.4 Versuch der Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 2 AO

Über die Verweisung in § 369 Abs. 2 AO sind die Vorschriften der §§ 22 ff. StGB anwendbar. Gemäß § 370 Abs. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch einer Steuerhinterziehung strafbar. Nach § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden.

Eine Steuerhinterziehung ist dann versucht, wenn der Erfolg einer Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 1 AO nicht eintritt. Warum der Steuerverkürzungserfolg nicht eintritt (Zufall, höhere Gewalt etc.), ist ohne Bedeutung.

Beispiel: Schlaumeier S verschweigt in seiner Steuerklärung für 2017 seine Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung. Dummerweise ist der Freund der neuen Mieterin der zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt. Dieser bemerkt den „Fehler“ sofort und weist S privat darauf hin. S korrigiert seine Angaben und die Steuer wird korrekt festgesetzt.

Hier liegt nur ein strafbarer Versuch einer Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 369 Abs. 2 AO; §§ 22, 23 Abs. 1 StGB vor.