2.4.5 Strafrechtliche Vollstreckungsverjährung

Die strafrechtliche Vollstreckungsverjährung ist in § 79 StGB geregelt. Sie beginnt mit der rechtskräftigen Verurteilung, § 79 Abs. 6 StGB. Ihre Dauer richtet sich nach der Höhe der Verurteilung, § 79 Abs. 3 StGB. In § 79a StGB sind Regelungen hinsichtlich des Ruhens der Verjährung vorgesehen. Nach § 79b StGB kann die Verjährung unter besonderen Voraussetzungen auf Antrag der Strafvollstreckungsbehörden von den Gerichten um die Hälfte verlängert werden.