1.7 Die Strafe

Wird die Straftat (objektiver und subjektiver Tatbestand) einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld bejaht, ist die Strafe zu verhängen. Diese kann eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe sein.

Die Freiheitsstrafe gemäß § 38 StGB beträgt mindestens einen Monat, die Höchststrafe ergibt sich aus den konkreten Strafandrohungen der einzelnen Gesetze. Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO zeigt eine Obergrenze von fünf Jahren, § 370 Abs. 3 Satz 1 AO nennt für die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung einen Strafrahmen von der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wird gemäß § 47 Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen verhängt.

Die Geldstrafe wird nach § 40 Abs. 1 StGB in Tagessätzen verhängt, wobei mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze, allerdings bei Tatmehrheit auch 720 Tagessätze festgesetzt werden (§ 54 Abs. 2 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters und soll zwischen 1 EUR und höchsten 5.000 EUR betragen. § 46 StGB enthält gewisse Grundsätze der Strafzumessung, die auch bei der Geldstrafe anzuwenden sind.