1.4.3 Rechtswidrigkeit

Eine Handlung, die einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt, ist grundsätzlich rechtswidrig, man sagt: die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe können u.a. Notwehr (§ 32 StGB) oder der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) sein. Man muss zugestehen, dass die Nichtzahlung von Steuern tatsächlich keine Notwehrhandlung oder Notstandshandlung sein wird, obwohl der Steuerpflichtige dieses gerne so empfindet.