Korts

Kanzleitermin nach telefonischer Vorankündigung: „Ich habe ein steuerliches Problem; das möchte ich nicht am Telefon besprechen.“

Reale Kanzleigespräche können wir als Mitschnitt nicht bieten. Aber realistische Kanzleigespräche können wir zeigen. Reale Kanzleigespräche können wir deshalb nicht zeigen, weil in die Beratung natürlich auch höchstpersönliche Informationen mit einfließen, das können wieder unsere Mandanten noch wir nach außen tragen. Dieses Gespräches ist auf der Grundlage von vorbereitenden Informationen und einer Mitschrift entstanden. Es zeigt, mit welchen Ideen Mandanten kommen und wie wir diese bearbeiten. Im Gespräch sind natürlich die einzelnen Zahlen nicht so perfekt vorhanden. Die prozentualen Einordnungen sind jedoch relevant vorhanden.

Gerne zeigen wir ein solches Beratungsgespräch in der Kanzlei:

Mandant: Ich weiß nicht, wie schlimm es ist. Ich habe einiges nicht richtig erklärt. Ich will wissen, ob man das noch bereinigen kann.

Dr. Korts: Wir gehen in drei Schritten vor: Erstens kläre ich mit Ihnen, ob Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige schon eingetreten sein könnten. Zweitens erfasse ich den Sachverhalt.  Drittens entscheiden Sie mit meiner Hilfe über die richtige Selbstanzeigestrategie. Vorab: In einem Fall wie Ihrem ist die Empfehlung regelmäßig nicht Abwarten, sondern sofortige Offenlegung mit deutlich überschießendem Inhalt, sofern Sperrgründe noch nicht eingetreten sind oder unmittelbar drohen.

Mandant: Überschießend? Heißt das, ich erkläre mehr, als ich vielleicht tatsächlich schulde?

Dr. Korts: Ja. Das ist der entscheidende Punkt. Bei einer Selbstanzeige ist eine zu niedrige Erklärung weiterhin strafrechtlich relevant. Ich darf aber zu viel erklären. Ich muss nur offen und eindeutig kenntlich machen, dass es sich um eine vorsichtige, überschießende Schätzung handelt, die anschließend konkretisiert und gegebenenfalls nach unten berichtigt wird. Ziel ist, die strafbefreiende Wirkung zu sichern, bevor ein Sperrgrund eintritt.

Bevor Sie also weiter berichten, muss ich Sie zu Sperrgründen befragen. Haben Sie oder Ihr Steuerberater eine Prüfungsanordnung erhalten?

Mandant: Nein, jedenfalls habe ich nichts gesehen.

Dr. Korts: Gab es eine Kassen-Nachschau, Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einen unangekündigten Besuch eines Amtsträgers im Laden?

Mandant: Nein.

Dr. Korts: Wurde Ihnen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben?

Mandant: Nein.

Dr. Korts: Gab es Schreiben des Finanzamts zu Barumsätzen, Rohgewinnaufschlägen, Kassenführung, Differenzbesteuerung, Kommissionsgeschäften, Auslandseinkünften oder Plattformdaten?

Mandant: Nein. Ich hatte nur Angst, dass irgendwann etwas kommt.

Dr. Korts: Diese Angst ist nicht unbegründet. Gerade Bargeldgeschäfte, Antiquitäten, Designklassiker, Kommissionsware und Plattformdaten sind Prüfungsrisiken. Wenn Sperrgründe mehr als wahrscheinlich alsbald kommen, muss die erste Stufe der Selbstanzeige sofort erfolgen. Dann warten wir nicht auf eine perfekte Nachkalkulation. Wir legen sofort alles offen, mit Sicherheitszuschlag und ausdrücklich als überschießende Schätzung.

Mandant: Ich betreibe ein Einrichtungshaus. Wir verkaufen neue Möbel, aber auch gebrauchte Stücke, Antiquitäten und moderne Klassiker. Ein Teil wird von mir angekauft. Ein Teil steht auf Kommission in meinem Laden.

Dr. Korts: Die Unterscheidung zwischen eigener Ware und fremder Kommissionsware ist für Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Inventur zentral. Bitte schildern Sie den problematischen Teil.

Mandant: Viele Käufer sind Privatkunden. Oft wollte niemand eine Quittung. Dann wurde teilweise ein niedrigerer Betrag in die Kasse eingegeben oder gar nichts. Das läuft seit etwa 15 Jahren. Im letzten Jahr habe ich damit aufgehört.

Dr. Korts: Ob ein Privatkunde eine Quittung möchte, ist steuerlich unerheblich. Der Betrieb muss den Geschäftsvorfall vollständig erfassen. Wenn ein Verkauf nicht oder nur teilweise in der Kasse erscheint, sind regelmäßig Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer betroffen.

Mandant: Ich kann die Beträge nicht zuverlässig schätzen. Bei angekauften Antiquitäten konnte ich im Einzelfall auch 10.000 Euro verdienen. Bei Kommission lag mein Anteil eher bei 600 Euro je Stück. Es kann Jahre gegeben haben, in denen der Gesamtbetrag des Schwarzgeldes über 50.000 Euro lag.

Dr. Korts: Dann gehen wir in der ersten Stufe gerade nicht von Minimalbeträgen aus. Wir bilden je Jahr, je Steuerart und je Sachverhaltsgruppe einen oberen plausiblen Korridor. Wenn ein Jahr möglicherweise über 50.000 Euro Schwarzerlösen lag, dürfen wir für die erste Anzeige nicht mit 20.000 Euro arbeiten, nur weil das angenehmer klingt. Wir müssen die Anzeige so bemessen, dass sie die Steuerverkürzungen sicher abdeckt. Überschießend ist erlaubt; zu niedrig ist gefährlich.

Dr. Korts: Sie müssen verstehen, dass es nicht um ein bloßes Kassenversäumnis geht. Bei eigener Handelsware wurden betriebliche Erlöse und Gewinne nicht erklärt. Dadurch ist die Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt worden. Da Sie ein Gewerbe betreiben, ist zugleich der Gewerbeertrag zu niedrig erklärt worden; damit ist Gewerbesteuer betroffen. Außerdem wurden umsatzsteuerpflichtige Umsätze nicht oder zu niedrig angemeldet; damit ist Umsatzsteuer verkürzt worden.

Mandant: Aber bei Kommissionsware gehörte mir die Ware nicht.

Dr. Korts: Das mindert weder sie Steuerpflicht noch die Steuererklärungspflicht. Wir müssen klären, ob Sie im eigenen Namen für fremde Rechnung verkauft haben, also als Kommissionär, oder ob Sie lediglich im fremden Namen vermittelt haben. Bei echter Verkaufskommission kann umsatzsteuerlich eine Lieferungskette zu prüfen sein. Bei bloßer Vermittlung wäre regelmäßig Ihre Provision der Ausgangspunkt. In beiden Fällen hätte Ihr Anteil vollständig erklärt werden müssen.

Mandant: Kann ich jetzt sagen, es waren meistens nur Provisionen?

Dr. Korts: Nein. Wir erklären nicht beschönigend, das ist ein weiteres strafrechtliches Risiko.  In der ersten Stufe trennen wir die Kategorien: eigene Ware, Kommissionsware im eigenen Namen, bloße Vermittlung, unklare Fälle. Für alle Bereich schätzen wir großzügig einen Zuschlag. Heute schaffen wir es sicher nicht anhand  Belegen, Abrechnungen, Nachrichten, Fotos, Preislisten und Kontoauszügen die letzten Jahre perfekt zu rekonstruieren. Aber die Kategorieren müssen wir als Lebenssachverhalt einordnen und mitteilen.

Mandant: Bei gebrauchten Möbeln und Antiquitäten gibt es doch die Differenzbesteuerung. Hilft mir das?

Dr. Korts: Ja, aber nur in der Umsatzsteuer und nur unter den Voraussetzungen des § 25a UStG. Die Differenzbesteuerung macht den Verkauf nicht steuerfrei. Sie kann die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf die Marge begrenzen, also auf den Unterschied zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie Wiederverkäufer sind, dass der Gegenstand geeignet ist, dass der Erwerb entsprechend qualifiziert und dass die besonderen Aufzeichnungen vorhanden oder rekonstruierbar sind.

Mandant: Wenn ich den Einkaufspreis nicht mehr finde?

Dr. Korts: Dann wird es schwierig. Für die heutige erste Stufe hilft uns das nicht wirklich. Wir erklären den Umsatzsteuerkomplex sofort mit Sicherheitswerten und weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG geprüft und später konkretisiert wird. Wenn später belegbar ist, dass die Umsatzsteuer niedriger ist, berichtigen wir nach unten. Das ist genau der Sinn der gestuften Selbstanzeige: jetzt strafrechtlich den Sachverhalt vollständig offenlegen, später exakt rechnen.

Für die zweite Stufe hisst das praktisch: Für angekaufte Stücke brauchen wir Einkaufspreis, Verkaufspreis, Lieferantensituation, Datum, Beleglage, Zahlungsweg und Zuordnung zur Differenzbesteuerung. Für Kommissionsware brauchen wir zusätzlich den Namen des Kommittenten, die Abrechnung und die Frage, ob Sie im eigenen Namen oder fremden Namen gehandelt haben.

Mandant: Ich dachte, wenn man Sachen lange genug besitzt, ist der Gewinn steuerfrei.

Dr. Korts: Das gilt nur in bestimmten privaten Fällen und nicht für Ihre Handelsware. Private Haltefristen nach § 23 EStG betreffen private Veräußerungsgeschäfte. Bei anderen privaten Wirtschaftsgütern gilt grundsätzlich eine Ein-Jahres-Frist; bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle Einkünfte erzielt werden, ist eine Zehn-Jahres-Frist zu prüfen. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen.

Mandant: Und im Einrichtungshaus?

Dr. Korts: Im Betrieb gibt es keine private Spekulationsfrist. Eine antike Kommode, die Sie als Händler ankaufen und im Laden zum Verkauf bereithalten, ist betriebliche Ware. Ob sie zwei Monate oder fünf Jahre im Laden steht, macht den Verkaufsgewinn nicht steuerfrei. Der Gegenstand gehört in die Warenwirtschaft und je nach Gewinnermittlungsart in die Inventur beziehungsweise Bestandsführung.

Mandant: Was bedeutet das für die Inventur?

Dr. Korts: Die Inventur ist wesentlich. Eigene Warenbestände müssen vollständig und richtig erfasst werden. Wenn Ware verkauft wurde, aber weiter im Bestand stand, ist der Schlussbestand falsch. Wenn Ware schwarz eingekauft und schwarz verkauft wurde, fehlen Wareneingang und Warenausgang. Fremde Kommissionsware muss als fremde Ware erkennbar getrennt werden; sie darf nicht unbesehen als eigener Bestand erscheinen. Fehler in der Inventur verändern unmittelbar den Gewinn und damit auch Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Wir werden uns in der ersten Stufe auch zur Inventur erklären müssen.

Mandant: Ich hatte außerdem hälftig Eigentum an einem Segelboot in Kroatien. Nach vier Jahren Nutzung wurde es vor drei Jahren verkauft. Mein Gewinnanteil betrug 65.000 Euro.

Dr. Korts: War das Boot privat oder betrieblich genutzt?

Mandant: Privat. Nicht über das Einrichtungshaus. Keine Chartereinnahmen.

Dr. Korts: Dann ist nach deutschem Einkommensteuerrecht die private Haltefrist zu prüfen. Bei rein privater Nutzung und Verkauf nach vier Jahren spricht viel dafür, dass der Vorgang in Deutschland nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar ist. Anders wäre es bei betrieblicher Nutzung, Zuordnung zum Betrieb oder Nutzung zur Einkunftserzielung, etwa Vercharterung. Diese Angaben müssen wir dokumentieren.

Mandant: Dann lasse ich das Boot weg?

Dr. Korts: Nein. Wir lassen nichts weg. In der ersten Stufe erwähnen wir den Sachverhaltskomplex vorsorglich, aber mit der rechtlichen Einordnung, dass nach deutschem Recht keine Steuerbarkeit besteht. Wir erklären lieber zu viel Sachverhalt als zu wenig. Der Liquiditätszuwachs wird oihnehin argwöhnisch geprüft. Die steuerliche Situation in Kroatien ist gesondert zu prüfen.

Mandant: Von meiner Mutter in Kroatien habe ich eine kleine Immobilie geerbt. Die ehemalige Haushälterin vermietet sie im Sommer über Airbnb. Es kommen ungefähr 4.000 Euro rein; das teilen wir bar.

Dr. Korts: Seit wann?

Mandant: Seit ein paar Jahren.

Dr. Korts: Diese Einnahmen müssen wir in Deutschland und Kroatien getrennt prüfen. Für Deutschland ist bei unbeschränkter Steuerpflicht der Auslandssachverhalt jedenfalls erklärungs- und prüfungsrelevant. Das Doppelbesteuerungsabkommen kann die Besteuerung für unbewegliches Vermögen Kroatien zuweisen; bei EU-/EWR-Immobilien sind außerdem Besonderheiten des Progressionsvorbehalts zu beachten. Das ändert aber nichts daran, dass wir den Sachverhalt offenlegen müssen, wenn er in den Selbstanzeigekomplex gehört. Es ist nämlich relevant bei der Frage der Steuerprogression.

Mandant: Wenn wir das in Deutschland offenlegen, ist Kroatien erledigt?

Dr. Korts: Nein, ausdrücklich nicht. Eine deutsche Selbstanzeige wirkt nur für deutsches Steuerstrafrecht. Sie erledigt keine kroatische Steuerpflicht, keine kroatischen Zinsen, keine kroatischen Bußgelder und keine mögliche kroatische Strafbarkeit. Ich werde die kroatische steuer- und strafrechtliche Beurteilung an einen Kollegen in Split geben. Die deutsche Anzeige muss mit der kroatischen Bearbeitung abgestimmt werden, ersetzt diese aber nicht.

Mandant: Weitere Geldquellen habe ich nicht zu berichten. Was empfehlen Sie jetzt konkret? Erst sammeln und rechnen oder sofort zum Finanzamt?

Dr. Korts: Haben Sie auf die 65.000 € vom Segelboot Zinsen erhalten, sind diese erklärt worden?

Mandant: Nein, die habe ich sofort meiner Frau geschenkt.

Dr. Korts: Dann müssen wir auch die Frage der Schenkungsteuer aufgreifen. Auch unter Eheleuten ist ein derartiger Vorgang anzeige- und erklärungspflichtig. Das kann auch ihre Ehefrau treffen.

Mandant: Das lassen Sie mal meine Sorge sein, wir sind geschieden ich will keinerlei Berührung mehr.

Dr. Korts: OK, meine Empfehlung ist die sofortige, also heute, Erklärung mit deutlich überschießendem Inhalt. Wir dürfen zu viel erklären. Wir müssen nur ausdrücklich verdeutlichen, dass es zu viel sein wird, weil wir mit einer Sicherheits-Schätzung arbeiten. Das ist in Ihrer Lage notwendig, wenn Sperrgründe mehr als wahrscheinlich alsbald eintreten können.

Mandant: Und dann bin ich straffrei?

Dr. Korts: Die strafbefreiende Wirkung hängt an mehreren Voraussetzungen: keine bereits eingetretenen Sperrgründe, vollständige Offenlegung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre, und die vollständige fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuern und der gesetzlich relevanten Zinsen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die sofortige, umfassende und überschießende erste Stufe der richtige Weg, um die Straffreiheit zu sichern. Die spätere genaue Berichtigung gefährdet die Wirkung nicht, wenn die erste Stufe den Sachverhalt vollständig und nicht zu niedrig offengelegt hat. Insbesondere ist notwendig, dass auch in der ersten Stufe konkrete Zahlen angegeben werden, damit die Steuerbehörde Bescheide ohne Rückfragen anfertigen kann.

Mandant: Also ist die erste Anzeige wichtiger als die spätere genaue Berechnung?

Dr. Korts: Strafrechtlich ja. Die spätere genaue Berechnung ist steuerlich und verfahrensrechtlich wichtig. Aber wenn morgen eine Kassen-Nachschau stattfindet, hilft Ihnen eine perfekte Berechnung in sechs Wochen nicht mehr. Deshalb: heute vollständig offenlegen, hoch genug schätzen, Überschuss kenntlich machen, später präzisieren.

Mandant: Was heißt hoch genug?

Dr. Korts: Nicht willkürlich. Wir bilden eine nachvollziehbare Obergrenze. Wenn Sie sagen, es gab Jahre mit über 50.000 Euro Schwarzerlösen, dann legen wir für diese Jahre einen Betrag zugrunde, der diese Größenordnung sicher abdeckt. Für Jahre mit unsicherer Erinnerung nehmen wir Erfahrungswerte, Warenkategorien, durchschnittliche Margen, Kommissionsanteile und einen Sicherheitszuschlag. Wir erklären transparent: Diese Beträge sind vorläufig, bewusst überschießend und werden nach Aktenaufarbeitung berichtigt. Wir legen uns aber je Steuerart und Steuerjahr auf einen fixen Betrag fest.

Mandant: Ich habe das seit ungefähr 15 Jahren gemacht. Muss ich alles erklären?

Dr. Korts: Für die Selbstanzeige verlangt § 371 AO die Offenlegung zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung ist strafrechtlich eine 15-jährige Verfolgungsverjährung zu beachten. Steuerlich beträgt die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung regelmäßig zehn Jahre; wegen Anlauf- und Ablaufhemmungen sowie besonders schwerer Fälle prüfen wir die gesamte 15-Jahres-Zeitachse.

Mandant: Also lieber 15 Jahre in der ersten Stufe?

Dr. Korts: Genau. Wenn die Praxis 15 Jahre lief und einzelne Jahre möglicherweise erhebliche Beträge aufweisen, ist eine bewusst weite Offenlegung angezeigt. Wir können in der ersten Stufe den gesamten Zeitraum benennen und für ältere Jahre klarstellen, dass die Einbeziehung vorsorglich und überschießend erfolgt, um keine Verjährungsgrenze falsch zu ziehen. Später können wir rechtlich und rechnerisch differenzieren, welche Jahre tatsächlich noch festzusetzen und strafrechtlich relevant sind. Wegen der Unsicherheit der sogenannten an und Ablaufhemmung kann es sogar sinnvoll sein, weitere Steuerjahr zu erklären. Wir wissen natürlich auch nicht, welche Steuerjahr aus der Vergangenheit noch in einem offenen Verfahren, vielleicht führt der Steuerberater ein solches, sind.

Mandant: Kann es schaden, ältere Jahre zu erwähnen?

Dr. Korts: Nein, Schaden entsteht nur durch Weglassen. Wir müssen allerdings sauber formulieren: vorsorgliche, überschießende Offenlegung ohne Anerkennung einer noch bestehenden Steuerfestsetzungs- oder Strafverfolgungsmöglichkeit für jedes ältere Jahr. Zu viel Sachverhalt ist beherrschbar. Zu wenig Sachverhalt kann die Selbstanzeige insgesamt gefährden.

Mandant: Muss ich sofort zahlen?

Dr. Korts: Eigentlich dürften Sie die Steuerbescheide abwarten. Wir empfehlen dennoch eine sofortige Zahlung, die der zu erwartenden Nachzahlungen vielleicht nahekommt. Strafrechtlich zeigt sie das Bemühen um Schadenswiedergutmachung, steuerlich stoppt sie natürlich den entsprechenden Zinslauf.

Mandant: Was ist mit Zinsen?

Dr. Korts: Hinterziehungszinsen laufen. Wir können den vergangenen Zinslauf nicht löschen, aber wir können ihn durch eine sofortige zweckgebundene Akontozahlung abkürzen. Deshalb empfehle ich parallel zur ersten Stufe eine großzügige Sofortzahlung auf Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer der betroffenen Jahre, sauber bezeichnet nach Steuernummer, Steuerart und Zeitraum. Auch hier gilt: lieber eine überschießende Zahlung mit späterer Verrechnung als zu wenig Zahlung und fortlaufender Zinslauf.

Mandant: Was passiert, wenn ich zu viel zahle?

Dr. Korts: Zu viel gezahlte Steuer wird später im Rahmen der richtigen Festsetzung, Anrechnung oder Erstattung korrigiert werden. Das ist unbequem, aber beherrschbar. Zu wenig Zahlung kann dagegen die strafbefreiende Wirkung zerstören, wenn die Finanzbehörde eine Zahlungsfrist setzt und diese nicht vollständig erfüllt wird.

Dr. Korts: Ich wiederhole die Sperrgründe, weil davon die Strategie abhängt. Straffreiheit ist ausgeschlossen oder gefährdet, wenn Ihnen oder Ihrem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, wenn ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder Nachschau erschienen ist, wenn ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben wurde, wenn die Tat bereits entdeckt ist und Sie das wussten oder damit rechnen mussten, oder wenn die gesetzliche Betragsgrenze überschritten ist und deshalb nur noch § 398a AO in Betracht kommt.

Mandant: Was bedeutet diese Betragsgrenze?

Dr. Korts: Bei mehr als 25.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat tritt die Straffreiheit nach § 371 AO nicht ohne Weiteres ein. Dann müssen wir zusätzlich § 398a AO prüfen. Dort geht es um ein Absehen von Strafverfolgung gegen Zahlung der hinterzogenen Steuern, Zinsen und eines Zuschlags. Gerade deshalb muss die erste Erklärung hoch genug sein; eine später erkannte Unterdeckung ist gefährlich.

Mandant: Und wenn die Steuerfahndung morgen vor der Türe steht ?

Dr. Korts: Dann haben Sie entweder mit unseren strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben oder wir verteidigen sie im Strafverfahren

Mandant: Und wie geht es dann weiter ?

Dr. Korts: Nach der Abgabe der strafbefreiende Selbstanzeige ist die konkrete steuerliche Aufarbeitung zu klären. Das sind die üblichen Vorgänge, die bei der Jahressteuererklärung ohnehin anzufertigen sind. Das Problem bei Ihnen besteht jedoch darin, dass sie es gar nicht schaffen, die Vorgänge auch mit viel Zeit und vielen Unterlagen vollständig zu rekonstruieren. In solchen Fällen kann man darüber nachdenken, dass die zweite Stufe der strafbefreienden Selbstanzeige gar nicht erklärt wird. Wir suchen dann das Gespräch mit den Steuerbehörden, um im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung eine Steuerfestsetzung für die einzelnen Steuerjahr und Steuerarten zu verhandeln.

Mandant: Ich habe ja  nicht mehr alles.

Dr. Korts: Deshalb müssen wir intern realistisch abschätzen, welche Beträge tatsächlich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung in Betracht kommen dürfen, wir müssen die Prozessaussichten eines steuerlichen Prozesses gegen die Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung abschätzen.

Als Beispiel die Überlegung zu der Haushälterin. Vielleicht ist die Finanzverwaltung aufgrund der Recherchen überzeugt, dass die Immobilie für 10.000 € im Sommer vermietet worden ist, möglicherweise glaubt die Finanzverwaltung die Teilungserklärung mit ihrer Haushälterin nicht. Vielleicht kommt die Finanzverwaltung bei der tatsächlichen Verständigung zu der Überzeugung dass sie der Haushälterin vielleicht 1.000 € gegeben haben und bietet an, statt der 9. 000 € je Sommer sich mit einem Betrag von 7.000 € je Sommer zufrieden zu geben. Dann können wir überlegen wie hoch die Wahrscheinlichkeit in einem finanzgerichtlichen Prozess ist, dass dieser Betrag herabgesetzt werden muss.

Mandant: Ich wollte das alles nicht, es ist mir entglitten. Sie verstehen, die Scheidung und der ganze Stress.

Dr. Korts: Über die Bewertung Ihres Vorsatzes oder ihrer Fahrlässigkeit mache ich mir aktuell keine Gedanken. In der ersten Stufe werden wir keine subjektiven Elemente erklären. Bei der tatsächlichen Verständigung handelt es sich nur um steuerliche Gesichtspunkte, auch da ist die Frage des Vorsatzes zunächst irrelevant. Wenn wir es also richtig machen, also Sie mit uns, müssen wir keine dialektischen Gespräche über Vorsatz führen.

Mandant: Wenn ich das alles richtig verstehe, dann hätten sie sogar Präsidenten von großen Fußballklubs Straffreiheit vermitteln können.

Dr. Korts:  Ja klar, jedenfalls solange die Tathandlungen nur in Deutschland strafrechtlich relevant sind.

Mandant: Was ist in Kroatien?

Dr. Korts: Für Kroatien richte ich einen getrennten Prüfstrang ein. Die Airbnb-Einnahmen aus der Immobilie, die Barteilung mit der Haushälterin und der Bootsverkauf werden einem Kollegen in Split vorgelegt. Er prüft kroatische Steuerpflichten, mögliche Nachmeldungen, Zahlungsfolgen und strafrechtliche Risiken.

Mandant: Kann die deutsche Selbstanzeige Ermittlungen in Kroatien auslösen?

Dr. Korts: Das ist möglich, jedenfalls kann Informationsaustausch nicht ausgeschlossen werden. Deshalb darf die deutsche Darstellung nicht im Widerspruch zur kroatischen Darstellung stehen. Wir stimmen die Linien ab. Aber noch einmal: Die deutsche strafbefreiende Selbstanzeige erledigt Kroatien nicht. Dort brauchen Sie eigenständige Beratung und gegebenenfalls eigenständige Erklärung.

Ich warne aber dringend davor, die deutsche Straffreiheit von einem möglichen Informationsgespräch und den sich daraus ergebenden Folgen in Kroatien abhängig zu machen. Unser dringender Rat ist heute zu handeln!

Mandant: Ich möchte, dass das jetzt sauber wird. Was passiert als Nächstes?

Dr. Korts: Wir fangen an zu arbeiten. Eine Excel Liste mit Zahlen und daneben wird der Lebenssachverhalt in Worte gefasst. Wir werden in einigen Stunden fertig sein.

Mandant: Dann machen wir das so.