Verjährung im Cum-Ex-Steuerskandal

Das Finanzgericht Köln hat im Cum-Ex-Steuerskandal im Juli 2019 entschieden, dass die Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer steuerrechtlich ausgeschlossen ist. Was nicht anderes heißt, als das hohe Summen zu Unrecht erhaltener Steuerermäßigungen erstattet werden und unter Umständen sogar noch mit einer strafrechtlichen “Nachbehandlung” gerechnet werden muss   Betroffene sollten nicht auf die Karte Verjährung setzen, denn die tritt möglicherweise erst nach 20 Jahren ein.

Nach aktueller Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) beträgt die maximal mögliche strafrechtliche Verjährungsfrist 20 Jahre. Befürchtungen von Steuerfahndern in NRW, dass eine Vielzahl von Cum-Ex-Fällen aufgrund von Personalmangel verjähren könnten, weist das Ministerium daher zurück.

Das Bundesfinanzministerium verweist auf die Vorschrift des § 376 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO). Demnach gilt in Fällen schwerer Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. „Das heißt aber nicht, dass die Verjährung tatsächlich in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren eintritt. Die Verjährungsfrist ist nicht absolut und kann immer wieder unterbrochen oder gehemmt werden. Das kann im Ergebnis zu einer deutlich längeren Verjährungsfrist führen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht.

Endgültig tritt die Verjährung erst nach 20 Jahren ein. Nach der Vorschrift des § 78c Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) liegt die absolute Verjährungsgrenze beim doppelten der Verjährungsfrist. In Fall schwerer Steuerhinterziehung also bei zwanzig statt zehn Jahren. Steuerstrafverteidiger Dr. Korts: „Nach Ablauf der 20 Jahre ist keine Verurteilung mehr möglich.“

Eine weitere Besonderheit ist noch bei Tätern zu beachten, die sich im Ausland (außerhalb der EU!) aufhalten: Nach § 78b Absatz 5 StGB kann hier die Verjährung sogar länger als das Doppelte (hier: 20 Jahre) laufen. Dies betrifft also zum Beispiel Täter, die sich in der Schweiz (oder bald Großbritannien) aufhalten.