Einfluss der „Geld-zurück-Garantie“

In der Außendarstellung wird von dem einen oder anderen Betreiber eines Marktplatzes die Zufriedenheit der Freier in der Vordergrund gerückt. Da wird von „100% Zufriedenheit“ gesprochen oder sogar bei Unzufriedenheit eine „Geld-zurück-Garantie“ in Aussicht gestellt.

Aus diesen reklamehaften Äußerungen im Vorfeld eines Vertrages versucht die Finanzverwaltung Rückschlüsse zu ziehen, aus denen sich die Verantwortung des Betreibers für Steuern der Damen rechtfertigen würde.

Zum einen ist die Geld-zurück-Garantie natürlich nichts anderes als die im Prostitutionsgesetz festgelegte gesetzliche Regelung, dass es keine Sachmängelhaftung gibt, sondern der Kunde im Falle der Nichterfüllung nur das Recht hat, sein Geld zurückzuverlangen. Insofern ist diese reklamehafte Verkürzung nichts anderes als die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung:

§ 2 Satz 2 und 3 ProstG
„Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.“

Soweit daher der Kunde eine Reklamation bezüglich der Leistung der Dame hat, kann er von dieser allenfalls Geld zurückfordern. Diese Rückforderung betrifft natürlich den gesamten bezahlten Betrag. Wenn also eine Dame eine Vereinbarung für 120,00 € abgeschlossen hat, so muss diese den gesamten Betrag zurückgeben. Wenn die Dame die Befürchtung hat, das eigens dafür angemietete Zimmer trotzdem beim Betreiber bezahlen zu müssen, so sind die Befürchtungen im Zweifel zutreffend.

Es trifft allerdings in der Lebenswirklichkeit zu, dass wenn die Dame und der Kunden nach wenigen Minuten zurückkommen und der Kunde sich, bei wem auch immer, darüber beschwert, dass es nicht zufriedenstellend war, dass auch der Marktplatzbetreiber für die wenigen Minuten Zimmerbenutzung keine Mietzahlung gegenüber der Dame verlangt. Der Dame entsteht also kein Schaden.

Nur leicht verändert stellt sich der Fall dar, wenn das Zimmer ohnehin für den Monat angemietet war. In diesem Fall ergibt sich für den Marktplatzbetreiber überhaupt nichts an Konsequenz. Die Dame erstattet oder streitet sich mit dem Kunden.

Übrig bliebt lediglich der Sachverhalt, dass der Freier sich beschwert, die Dame allerdings die Erfüllung einwendet und der Marktplatzbetreiber wegen der Reputation des Hauses aus eigener Kasse dem Kunden eine „Zurückerstattung“ zahlt. Dann liegt immer noch eine Betriebsausgabe vor, wenn auch ohne Vorsteuererstattungsanspruch.

Den Eintrittspreis bekommt der Kunde nicht erstattet. Er hat dafür ja den Eintritt und den Alkohol bekommen. Dieser Aspekt ist auch noch in keinem Fall erfragt oder geprüft oder in Anspruch genommen worden.

Damit ergibt sich einmal mehr die deutliche Verschiedenartigkeit der Leistungen. Es ist deutlich, dass es sich um zwei selbstständige Leistungen gegenüber dem Kunden und eben nicht um eine einheitliche Leistung handelt.