Die Vorschrift enthält eine pauschale Regelung darüber, wann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung abzusehen hat.
Liegt die verkürzte Steuer über 25.000 € je Tat oder liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 2 bis 6 AO vor, so greift der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 oder 4 AO und es kann keine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige erstattet werden. Um jedoch auch in diesen Fällen dem Straftäter eine „goldene Brücke in die Straffreiheit“ zu bauen, hat der Gesetzgeber den § 398a AO eingeführt, der genau für diese Fälle anordnet, dass, wenn die strafbefreiende Selbstanzeige nur aus einem dieser beiden (Sperr-)Gründe scheitert, sich dennoch die Möglichkeit der Straffreiheit ergibt, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die aus der Tat zu sein Gunsten hinterzogenen Steuern und ihre gesetzlich bestimmten Zinsen entrichtet (§ 398a Abs. 1 Ziffer 1 AO) und einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt, dessen Höhe in § 398a Abs. 1 Ziffer 2 AO prozentual anhand der Höhe des Hinterziehungsbetrags festgelegt ist.
Kurz gesagt: § 398a AO trägt dem gesteigerten Unwert dieser Taten dadurch Rechnung, dass eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO und Schadenswiedergutmachung nicht mehr als persönlicher Strafaufhebungsgrund zur Straffreiheit des Täters führt, sondern zu einem obligatorischen prozessualen Einstellungsgrund degradiert wird und dem Straftäter die Pflicht auferlegt, einen zusätzlichen Geldbetrag an die Staatskasse zu zahlen, will er die Absehung von der Verfolgung seiner Straftat erreichen.
§ 398a AO ähnelt der Vorschrift des § 153a StPO, wonach ein Strafverfahren gegen Auflagen und Weisungen eingestellt werden kann und ist folglich im strafverfahrensrechtlichen Teil der Abgabenordnung (AO) verortet. Im Unterschied zu § 153a StPO, kann das Verfahren jedoch auch nach der Zahlung wieder aufgenommen werden, sollte sich nachträglich herausstellen, dass bei der „strafbefreienden Selbstanzeige“ falsche Angaben gemacht worden sind (§ 398a Abs. 3 AO). Allerdings ist diese Möglichkeit der Wiederaufnahme keine Schlechtstellung gegenüber anderen reuigen Steuersündern – denn auch bei reuigen Steuersündern mit verkürzten Steuern unter 25.000 € kann das Strafverfahren nachträglich wieder aufgenommen werden.
§ 398a AO normiert drei Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung:
1. Das Vorliegen einer Selbstanzeige, deren Wirksamkeit lediglich an § 371 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 oder 4 AO scheitert
Dies bedeutet, dass § 398a AO keine Anwendung findet, wenn die Selbstanzeige schon an anderer Stelle einen Mangel aufweist, der sie unwirksam machen würde, wie zum Beispiel eine unvollständige Angabe (§ 371 Abs. 1 AO). Der Tatbeteiligte muss somit neben den von § 371 Abs. 2Satz 1 Ziffer 3 oder 4 AO umfassten Straftaten, also Straftaten mit einem Verkürzungsbetrag von je über 25.000 € oder besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung, mindestens auch für alle anderen unverjährten Steuerstraftaten dieser Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Jahre vollständige und richtige Selbstanzeigen abgegeben haben, damit § 398a AO greifen kann und eine Möglichkeit der Absehung von der Strafverfolgung überhaupt besteht.
2. Die Entrichtung der zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie von Zinsen
Der Tatbeteiligte hat gemäß § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO zunächst die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern und ihre im Gesetz festgelegten Zinsen zu entrichten.
3. Die Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags
Zusätzlich muss der Täter einen Geldbetrag in Höhe eines sich aus der Norm ergebenden Prozentsatzes der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Ausdrücklich wird hier festgelegt, dass bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 € 10% der hinterzogenen Steuer als „Strafzuschlag“ gezahlt werden müssen, bei einem Hinterziehungsbetrag über 100.000 €, aber unter 1.000.000 € fallen 15% der hinterzogenen Steuer an und jenseits von 1.000.000 € sind 20 % der hinterzogenen Steuer an die Staatskasse zu entrichten.
Hier muss nun die Frage gestellt werden, wie Hinterziehungsbetrag und hinterzogene Steuer nummerisch zu bestimmen sind. § 398a Abs. 2 AO legt ausdrücklich fest, dass sich die Bemessung des tatbestandlichen Hinterziehungsumfangs nach den Bestimmungen des § 370 Abs. 4 AO richtet.
Dem Tatbeteiligten ist durch die Ermittlungsbehörde eine angemessene Frist zur Zahlung des Geldbetrags an die Staatskasse zu setzen.
Die Rechtsfolge des § 398a AO ist wie folgt zu beschreiben: Hat der Täter die gemäß § 398a AO geforderten Leistungen erbracht, wird von der Verfolgung der Straftat abgesehen.