3.1.2. Die Erstattung der Selbstanzeige

Die Erstattung der Selbstanzeige gemäß § 371 AO kann durch den Steuerpflichtigen persönlich oder durch einen Vertreter unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die sich ausdrücklich auf die Abgabe der Nacherklärung beziehen muss, erfolgen. Aus Nachweisgründen ist immer die Schriftform das Mittel des Anwaltes. Adressat der Selbstanzeige ist die gemäß § 6 AO für die Berichtigung … 3.1.2. Die Erstattung der Selbstanzeige weiterlesen