Der Begriff des „Internationalen Steuerrechts“ bezeichnet in diesem Buch das deutsche innerstaatliche Steuerrecht für grenzüberschreitende Sachverhalte. Jeder Staat hat sein eigenes Internationales Steuerrecht.
Die Rechtsquellen des deutschen Internationalen Steuerrechts speisen sich zum einen aus dem rein innerstaatlichen Recht (z. B. § 34c EStG, § 20 KStG, AStG), zum anderen aus völkerrechtlichen Verträgen wie den Doppelbesteuerungsabkommen und zum Dritten aus multinationalen Normquellen wie zum Beispiel dem Europarecht.
Ein völkerrechtlicher Vertrag ist eine Bindung zwischen Völkerrechtssubjekten. Es kann sich dabei um einen bilateralen Vertrag oder um einen multilateralen Vertrag handeln. Als Beispiele für bilaterale Verträge mit steuerrechtlichen Inhalten können angeführt werden:
– Doppelbesteuerungsabkommen,
– NATO-Truppenstatut vom 19.06.1951,
– das Zusatzabkommen hierzu vom 03.08.1959.
Weitere Beispiele für multilaterale Abkommen mit steuerrechtlichem Inhalt sind:
– Wiener Übereinkommen vom 18.04.1961 über die diplomatischen Beziehungen (WÜD),
– Wiener Übereinkommen vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (WÜK),
– die auf der Grundlage des Art. 220 EG-Vertrag ergangene sogenannte Schiedsverfahrenskonvention.
Völkerrechtliche Verträge müssen für ihre Anwendbarkeit in nationales Recht transformiert werden. Diese Verträge haben dann in Deutschland den Rang von Bundesgesetzen. Die Frage, ob ein Staat sich – gegenüber dem Bürger – an von ihm geschlossene völkerrechtliche Verträge halten muss, wird bisher mit „Nein“ beantwortet. Verstößt ein Staat gegen solche völkerrechtlichen Verträge, indem er nationale Gesetze macht, die einen anderen Inhalt haben, als die Inhalte der völkerrechtliche Verträge, spricht man vom sogenannten Treaty-overriding.
Daneben gibt es supranationale Normen des Europarechts. Hierbei handelt es sich um Rechtsetzungsakte zwischenstaatlicher Organisationen. Diese bedürfen keiner Transformation in nationales Recht. Es wird dabei unterschieden zwischen Verordnungen und Richtlinien. Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV), sie bedürfen keiner Umsetzung. Richtlinien sind gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.